Verbindliche Regelungen fehlen noch

Die juristischen Zeichen für Spammer stehen auf Sturm

10.04.1998

Während Spammern in den USA zumindest im Bundesstaat Kalifornien Geldbußen von bis zu 15000 Dollar pro Tag drohen, sind derartige gesetzliche Regelungen hierzulande vorerst nicht zu erwarten. Aus dem Justizministerium hieß es auf Anfrage der CW, daß gegenwärtig kein Handlungsbedarf besteht. Wie die Rechtsprechung aussehen könnte, zeigt das Urteil des Landgerichts Traunstein vom Oktober 1997 als bisher einziges seiner Art zum Thema Spamming. Da den Richtern kein Präzedenzfall mit dem neuen Medium vorlag, stoppten sie den E-Mail-Werber nach bestehendem Recht wegen unlauteren Wettbewerbs und unter Androhung eines Ordnungsgeldes von 500000 Mark.

Erst als der Beklagte sich mit der Begründung nicht zufriedengab und Prozeßkostenbeihilfe für ein Revisionsverfahren beantragte, lieferte das Gericht in seinem Ablehnungsschreiben konkrete Gründe gegen Spamming nach. Danach ist das Argument des Beklagten, daß das Verschicken von E-Mail-Werbung mit der Briefkastenwerbung vergleichbar sei, nicht stichhaltig. Vielmehr stellt die E-Mail-Flut eine erhebliche und gezieltere Belästigung am Arbeitsplatz dar. Sie blockiere außerdem Speicherplatz und verursache Kosten.