Die Geheimnisträger

03.12.1976

Von Peter Gola*

An die mit der Verarbeitung personenbezogener und sonstiger vertraulicher Daten beschäftigten Mitarbeiter, müssen gleiche Anforderungen an Vertrauenswürdigkeit und Verschwiegenheit gestellt werden, wie etwa an die Mitarbeite denen bisher Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zugänglich od die in der Personalabteilung bebeschäftigt waren. Um diese Verantwortung besonders herauszustellen, sieht das Bundesdatenschutzgesetz in Paragraph 5 eine besondere Verpflichtung des bei der Verarbeitung geschützter personenbezogener Daten tätigen Personals zum rechtmäßigen Umgang mit den ihnen zugänglichen Daten vor. Diese Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheiminisses ist bei Aufnahme die Tätigkeit von dem Mitarbeit förmlich zu leisten, zum Beispiel nach Belehrung durch Gegenzeichnung einer entsprechenden Verpflichtungserklärung. Sie wird dem Arbeitnehmer verdeutlichen, daß Verstöße gegen die Datenschutzbestimmungen strafrechtliche wie arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Während einerseits die Qualifikation des DV-Personals in Fragen des Datenschutzes gefördert werden soll, werden die DV-Mitarbeiter andererseits durch das BDSG besonderen Kontrollen und Beobachtungen unterworfen - etwa Zugangs-, Abgangs- und Organisationskontrollen, Zutritts- und Ausweisungsregelungen, Sicherheitsprüfungen, Trennung von Funktionen, Quittierung von Unterlagen detaillierten Verhaltensrichtlinien Vier-Augenprinzip und verstärkte Revision.

Es entsteht der Eindruck, daß hier oft nach dem Grundsatz: "Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser" gehandelt wird. Man sollte sich aber klar sein, daß unverhältnismäßige Kontrollen und Reglementierungen auch im Sinne des Datenschutzes kaum motivierend wirken können, sondern eher das Gegenteil bewirken, indem sie herausfordern, diesem System des Mißtrauens ein Schnippchen zu schlagen. Will man zur Leistung und Übernahme von Verantwortung bereite Mitarbeiter, so sollte die Kontrolle nach innen sich auf das auch in anderen vergleichbaren Unternehmensbereichen übliche Maß beschränken und sich sonst nur an den Erfordernissen der Maßnahmen gegen technische Fehler oder äußere Einwirkungen ausrichten, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel zu beachten bleibt.

- Peter Gola ist Leiter der Personalabteilung der Gesellschaft für Mathematik Datenverarbeitung (GMD) in St. Augstin.