Software-Fehler zu beweisen, war nicht trivial

Der Hersteller muß allen Risiken gerecht werden können

09.02.1990

*Thomas Heymann ist Rechtsanwalt in der Kanzlei Koch, von Braunschweig,

von Mettenheim (Frankfurt)

Obige Artikelserie beruht auf der erweiterten Fassung eines vor der Industrie- und Handelskammer Frankfurt gehaltenen Vortrags.

Im Rahmen der Produzentenhaftung wird dem Hersteller bisher die Beweislast dafür aufgebürdet, daß vorhandene Fehler von ihm nicht verschuldet wurden. Diese Entschuldigungsmöglichkeit entfällt durch das neue - verschuldensunabhängige - Recht.

Ein Produkt hat zu Schäden geführt. Der Betroffene möchte die Schäden beim Hersteller liquidieren. Ein solcher Anspruch auf Schadensersatz würde eigentlich voraussetzen:

- Den Nachweis eines Fehlers des Produkts

- Die klare Zuordnung des Fehlers zu einem der am Produktionsprozeß beteiligten Unternehmen

- Den Nachweis des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Fehler des Produkts und dem Eintritt eines Schadens

- Den Nachweis, daß dieser Fehler auf einem schuldhaften Unterlassen oder einem schuldhaften Fehlverhalten des Unternehmens beruht.

Ein Anspruchsteller müßte daher den Produktionsprozeß im einzelnen kennen und nachweisen, daß eine bestimmte Person vorwerfbare Fehler bei der Produktion begangen hat. Angesichts der hohen Arbeitsteilung in der industriellen Massenproduktion würde hieran fast jeder Anspruch scheitern.

Ansatzpunkt: Verteilung der Beweislast

Der zentrale Ansatzpunkt der bisherigen Rechtssprechung zur Produzentenhaftung liegt daher in der (Um-) Verteilung der Beweislast. Nach allgemeinen Grundsätzen hat der Geschädigte vollen Beweis zu erbringen, daß die Voraussetzungen für seinen Anspruch gegeben sind. Bereits nach dem bisherigen Recht hat die Rechtssprechung bei der Produkthaftung hier zugungsten des Geschädigten Erleichterungen gewährt:

Vollen Beweis muß der Geschädigte dafür erbringen, daß ihm ein Schaden erwachsen ist. Das ist unproblematisch.

Vollen Beweis muß er weiter dafür erbringen, daß das Produkt mit einem Fehler belastet war. Das ist bei typischen EDV-Produkten alles andere als trivial. Denn wenn beispielsweise eine mit fremderstellten Programmen betriebene Anlage zu Ergebnissen führt, die Schäden auslösen, dann muß der Fehlerbereich einem der beteiligten Hersteller eindeutig zugeordnet werden. Besondere Probleme können hier zusätzlich entstehen durch das Verhältnis verschiedener Software zueinander oder bei Auslieferung von Programmen und Geräten, die der Anwender noch an seine bestimmten betrieblichen Anforderungen anzupassen hat. Beispielsweise: ergänzende Steuerungssoftware für eine vorhandene Transferanlage. Die eingesetzten Roboter oder Werkzeuge geraten außer Kontrolle und erschlagen einen der Arbeiter. Hier muß die Fehlerursache eindeutig einem der beteiligten Lieferanten zugeordnet werden. Außerdem muß geprüft werden, ob durch eine für den Hersteller nicht vorhersehbare Kombination beispielsweise von Fremdprogrammen die Schadensursache erst gesetzt wurde. Das hierdurch bedingte Darlegungs- und Beweisrisiko trägt der Geschädigte auf jeden Fall.

Ist der Fehler bewiesen, so muß nach der bisherigen Rechtslage der Hersteller beweisen, daß ihn hieran kein Verschulden trifft. Diese Beweislastumkehr ist der Kern des Produkthaftungsrechts. Dabei geht es in der Praxis um ein "Organisationsverschulden". Der Hersteller muß also beweisen, daß er bei der Gestaltung der Konstruktion, des Fertigungsablaufs, bei der Auswahl und Organisation der Prüf- und Kontrollmaschinerie und bei Abfassung von Dienstanweisungen allen Risiken gerecht geworden ist. Selbst wenn er dieses Organisationsverschulden widerlegen kann, muß er darüber hinaus beweisen, daß sämtliche eingeschalteten "Hilfspersonen " sorgfältig ausgewählt wurden - in einem großen arbeitsteiligen Unternehmen ist dieser Beweis naturgemäß kaum einmal zu erbringen, während dies bei kleineren Herstellern eher denkbar ist und in der Praxis auch bisweilen gelingt. Außerdem stand bisher dem Unternehmer der entlastende Nachweis offen, daß es sich bei dem fehlerhaften Produkt um einen - vermeidbaren - Einzelfall, einen "Ausreißer" gehandelt habe, und er alles Zumutbare und Mögliche unternommen habe, dieses Ergebnis zu vermeiden.

Zum Kreis der Haftpflichtigen sei hier nur angemerkt, daß leitende Angestellte - neben der Gesellschaft - auch persönlich für solche Schäden haftbar sind, die in ihrem Geschäftsbereich eintreten - eine vielkritisierte aber mittlerweile gefestigte Rechtssprechung. Außerdem haftet auch der persönlich verantwortliche Mitarbeiter dem Geschädigten direkt. Dieser kann sich gegenüber dem Geschädigten auch nicht auf die Wohltat der "gefahrengeneigten Tätigkeit" berufen. Denn die unter diesem Stichwort gewährten Haftungsbeschränkungen gelten nur im Arbeitsverhältnis gegenüber dem Arbeitgeber, nicht aber gegenüber Dritten. Wer den Fehler macht, haftet daher persönlich gegenüber dem Geschädigten, das gilt auch noch für die Datentypistin - vorausgesetzt natürlich, der Geschädigte vermag den Verantwortlichen zu individualisieren.

Die spektakulärste Änderung der Richtlinie gegenüber dem jetzigen Zustand ist die offizielle Verankerung einer "verschuldensunabhängigen" Haftung des Herstellers. Abgeschnitten wird dadurch der Einwand, es sei alles Mögliche und Zumutbare zur Gefahrvermeidung unternommen worden und der "Ausreißereinwand".

Erhalten bleibt aber der Einwand, der Fehler sei als "Entwicklungsfehler" anzusehen, also nach dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik unvermeidbar gewesen. Wie oben bereits dargelegt, hat die Rechtssprechung in diesem Punkt die Beweislast bereits so stark zulasten der Hersteller umgekehrt, daß zumindest aus diesem Gesichtspunkt ein Anschwellen erfolgreicher Prozesse nicht zu erwarten ist. Insofern handelt es sich - insbesondere gegenüber größeren Unternehmern - eher um die Fixierung eines bereits bestehenden Rechtszustandes und eine gewisse Verstärkung des psychologischen Drucks hin auf Qualitäskontrollen.

Man kann der amtlichen Begründung daher voll zustimmen, wenn diese ausführt: "Änderungen werden sich deswegen künftig nur in Randbereichen ergeben." Das stimmt zumindest für den eigenen Haftungstatbestand, nicht allerdings für den Kreis der Haftenden, bei dem für Zulieferer, Quasihersteller, insbesondere aber Importeure ganz neue Risiken geschaffen werden. +

(wird fortgesetzt)