Orgatechnik - AWVRefa-Fachtagung:

Der Büroarbeitsplatz - Stiefkind des Arbeitsschutzes?

15.10.1976

KÖLN - "Fordert der Gesetzgeber eine Neugestaltung der Büros?" lautet die Eingangsfrage eines Referates, das Ministerialrat Dipl.-Ing. Friedrich Tentrop vom Ministerium für Arbeit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen auf einer AWV-Fachtagung während der Orgatechnik 76 in Köln halten wird.

Der Düsseldorfer Ministerialbeamte wird sich am 19. 10. um 11.30 mit den "Konsequenzen des Gesetzes über technische Arbeitsmittel, der Arbeitsstättenverordnung und der Arbeitsstättenrichtlinien für die Bürogestaltung" auseinandersetzen. Unter Hinweis darauf, daß der Bürotätigkeit in früheren Zeiten gar das Prädikat "Arbeit" abgesprochen wurde, woraus sich erklären läßt, daß die Büroarbeitsplätze jahrzehntelang ein Stiefkind des Arbeitsschutzes war, wird Tentrop auf diejenigen Fakten eingehen, die in den letzten Jahren einen Wandel herbeigeführt haben:

1. Die Büro-Arbeitsplätze nehmen allein zahlenmäßig stetig an Bedeutung zu. Zur Zeit wird die Zahl der Bürobediensteten auf etwa 10 Millionen - bald vierzig Prozent aller Erwerbstätigen - geschätzt. Der Zuwachs ist überproportional.

2. Das Büro von heute ist mit der alten Schreibkanzlei nicht mehr vergleichbar. Allenthalben hat die Technik Einzug gehalten - vom Bürodrehstuhl bis zur raumlufttechnischen Anlage mit mehrstufiger thermodynamischer Luftbehandlung im Großbüro.

3. Der moderne Arbeitsschutz geht über den bloßen Schutz vor Unfällen und entschädigungspflichtigen Berufskrankheiten weit hinaus. Er erschließt die Zielsetzungen zur Humanisierung der Arbeitswelt schlechthin und berücksichtigt , damit auch sonstige Belastungen für Gesundheit und Wohlbefinden der Arbeitnehmer.

4. Die Wirtschaft hat erkannt, daß moderner Arbeitsschutz auf lange Sicht betrieblichen Nutzen abwirft, indem durch Steigerung der Arbeitszufriedenheit und Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Krankenstand geringer wird, die Ausfallzeiten abnehmen und das Arbeitsergebnis quantitativ und qualitativ gewinnt.

Tentrop wird dann auf diejenigen Bestimmungen eingehen, mit denen der Gesetzgeber auf diese neuen Zielsetzungen reagiert hat:

1. Das Gesetz über technische Arbeitsmittel. Mit diesem Gesetz aus dem Jahre 1968 soll verhindert werden, daß sicherheitswidrige technische Arbeitsmittel (hierzu zählen praktisch alle Büromaschinen, Bürogeräte und Büromöbel) überhaupt auf den Markt kommen. Durch die sogenannte Ergonomie-Klausel der bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschrift ist klargestellt, daß das Gesetz sich nicht nur auf den reinen Unfallschutz erstreckt, sondern auch den Schutz vor allen anderen Gesundheitsgefahren einbezieht.

2. Das Betriebsverfassungsgesetz. Unbeschadet der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für Unfall- und Gesundheitsschutz in seinem Betrieb sind mit diesem Gesetz dem Betriebsrat erstmalig Mitbestimmung und Mitwirkungsrechte bei der Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung zugewiesen worden.

3. Das Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitsicherheitsgesetz). Ausgangspunkt für dieses Gesetz war die Erkenntnis, daß das Fachwissen eines modernen Arbeitsschutzes nicht mehr vom Arbeitgeber, der durch vielfältige andere Aufgaben bereits genug in Anspruch genommen ist, erwartet werden kann. Daher sind die Betriebe und Verwaltungen - nach Maßgabe von Durchführungsbestimmungen Unfallverhütungsvorschriften) - gehalten, Betriebsärzte und Sicherheitsfachkräfte zu bestellen.

4. Die Arbeitsstättenverordnung. Mit dieser Verordnung wird eine Reihe von gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit, die auch Gegenstand der Paragraphen 90 und 91 des Betriebsverfassungsgesetzes sind, konkretisiert. Hier geht es nicht mehr um Grundsatzfragen, sondern um Maß und Zahl. Keine Arbeitsschutzbestimmung hat jemals so im Mittelpunkt von Millionen von Arbeitnehmern gestanden wie die Arbeitsstättenverordnung. Jeder einzelne Arbeitnehmer und jeder Betriebsrat hat das Recht, diese Verordnung zum Maßstab für die menschengerechte Gestaltung seines Arbeitsplatzes beziehungsweise der Arbeitsplätze seines Betriebs zu nehmen und hieraus Rechtsansprüche abzuleiten. Mit dieser Verordnung werden diejenigen, die "Humanisierung der Arbeitswelt" für eine politische Phrase hielten, eines Besseren belehrt. Durch Beteiligung der Spitzenverbände sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer und der fachlich kompetenten Kreise ist sichergestellt, daß die Arbeitsstätten-Richtlinien zu dieser Verordnung sozialpolitisch und fachlich ausgewogen abgefaßt werden. Den bestehenden Betrieben und Verwaltungen wird durch Übergangsvorschriften Rechnung getragen, soweit dies mit den Zielsetzungen des Arbeitsschutzes vereinbar ist.

Dieses heute vorliegende Gesetzeswerk eines modernen Arbeitsschutzes unterscheidet sich von sonstigen Gesetzen vor allem dadurch, daß es nicht einfach vorgegebene Zustände festschreibt, sondern durch gleiche Inbezugnahme auf die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen und hygienischen Regeln sowie die sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse dynamisch gestaltete. Die Fachwelt hat das Angebot des Gesetzgebers zur Mitwirkung an der Ausfüllung der Vorschriften angenommen und eine Reihe von technischen Regeln entwickelt, die nunmehr durch gesetzliche Verpflichtung in die Praxis umgesetzt werden müssen. de