Datenverarbeilung in der Rechtspraxis

07.12.1979

Die typischen Rechtsprobleme

Die komplexen Sachverhalte aus dem EDV-Bereich werfen schwierigste. weitgehend ungeklärte Rechtsfragen auf. Es handelt sich insbesondere um:

a) die Definition der sogenannten Betriebsbereitschaft als Ausgangspunkt für die Bestimmung von Rechten des Mieters bei Mängeln der Anlage:

b) Hardware-Ausfälle und die sich daraus eventuell ergebenden Mietminderungen, unter Umständen differenziert nach Art der Anwendung und Einsatzzeit (1. Schicht, 2. t Schicht);

als Erschwerung des Sachverhaltes unter b):

c) Die Situation im Falle von sogenannter Mixed-Hardware, Kombination von Kauf- und Mietmaschinen etc.;

d) Ausfälle oder Störungen der sogenannten Betriebssysteme oder sogenannter SCPs (System Control Programs) und deren Einfluß auf das Rechtsverhältnis betreffend die i Hardware;

e) Ausfälle oder Störungen der Anwendungs-Software und deren Einfluß auf das Rechtsverhältnis zur Hardware im Falle von sogenannten Paketlösungen;

f) Rechte des Lizenznehmers aus fehlerhafter Anwendungs-Software im übrigen, wobei die Schwierigkeiten bereits beginnen bei der rechtlichen Einordnung des Software-Vertrages;

g) Maschinenausfälle aufgrund von mit dem Vermieter vereinbarten und von ihm durchgeführten Änderungen der Anlage und deren Einfluß auf die Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses Vereinfacht lautet die Frage: "Wird die Anlage fehlerhaft, was zu Lasten des Vermieters ginge, oder handelt es sich um einen Sachverhalt im Risikobereich des Mieters?"

Auch andere, auf den ersten Blick einfacher erscheinende Probleme die zum Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen werden können, lassen sich oft nur mit einem branchenspezifischen Wissen zum Besten des Auftraggebers angemessen bearbeiten.

In diesem Zusammenhang sind beispielhaft zu nennen die sogenannten "Ablöseregelungen" bei den üblichen mehrjährigen Mietverträgen, deren vertragliche Gestaltung und praktische Handhabung durch den Lieferanten dem Mieter mehr Möglichkeiten eröffnen, als deren Formulierung ahnen läßt. Insoweit erwähnenswert sind auch Fragen zur Zulässigkeit von Änderungen des Vertragsgegenstandes oder des Anschlusses von Geräten fremder Hersteller, der sogenannten PCMs (Plog Compatible Manufacturers).

a. Die sogenannte Betriebsbereitschaft

Im Vordergrund stehende Hauptpflicht des Lieferanten ist neben der selbstverständlichen Verpflichtung zur Übergabe und Installation der EDV-Anlage die Herstellung der sogenannter; Betriebsbereitschaft. Diese ist begrifflich nichts anderes als die Geeignetheit des Vertragsgegenstandes zu dem üblichen oder vertraglich vorausgesetzten Gebrauch. Sie schuldet jeder BGB-Vermieter und -Verkäufer. Kommt der Lieferant dieser Verpflichtung nicht nach, haben Mieter wie Käufer eine Reihe von gesetzlichen Rechten, die allerdings weitgehend vertragliche Einschränkung oder Modifizierung durch den Lieferanten erfahren, wobei deren Wirksamkeit zunächst einmal dahingestellt bleiben mag.

Im Einzelfall bereitet Schwierigkeiten die Frage, welche Art der Betriebsbereitschaft der Lieferant nun schuldet, nämlich die der Geeignetheit zum gewöhnlichen oder die der zu einem vertragsgemäßen Gebrauch. Mangels besonderer Vereinbarungen über besondere Eigenschaften des Vertragsgegestandes, zum Beispiel über das Antwort-Zeit-Verhalten eines Dialogsystems oder über besondere Einsatzzwecke, zum Beispiel die Produktionssteuerung, ist maßgeblich nur die Geeignetheit zum üblichen Gebrauch. Anwenderspezifische Bedürfnisse würden in diesem Fall bei der Beurteilung der Frage, ob der Lieferant seinen Erfüllungsverpflichtungen nachgekommen ist, außer Betracht bleiben.

Die sieh in diesem Sinne stellende Frage der Vertragserfüllung ist mit zunehmender Tendenz Gegenstand von außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen Lieferanten und Anwendern. Erstere berufen sich auf ihre hinsichtlich besonderer Eigenschaften des Vertragsgegenstandes nichts aussagenden Standardbedingungen, letztere vertreten die Auffassung, die Lieferanten schuldeten mehr als darin zum Ausdruck kommt.

Maßgeblich sind in jedem Fall die getroffenen Vereinbarungen. Diese bestehen jedoch nicht unbedingt nur aus den Standardverträgen oder allgemeinen Geschäftsbedingungen der Lieferanten, sondern auch aus schriftlichen, mündlichen oder gar konkludent geschlossenen Nebenabreden vor. bei oder gar nach dem förmlichen Vertragsschluß.

Erfahrungsgemäß wird eine über die Geeignetheit zum üblichen Gebrauch hinausgehende Vereinbarung in den wenigsten Fällen in formaler Vertragsform. zustande kommen. Heranzuziehen zur Entscheidung der Frage, was Vertragsinhalt geworden ist, ist die gesamte zwischen den Parteien gewechselte Korrespondenz. Dabei sind von maßgeblicher Bedeutung die Angebotsunterlagen. Die Durchsicht dieser Papiere ergibt in der Regel mindestens, daß besondere, über das Übliche hinausgehende Bedürfnisse des Anwenders dem Lieferanten bekannt waren und dieser, wenn unter Umständen auch nur stillschweigend, die im übrigen auch branchenübliche Verpflichtung übernommen hat, mit dem angebotenen Vertragsgegenstand eben diese Bedürfnisse des Anwenders abzudecken.

Erklärtermaßen ist der Lieferant immerhin seinen Interessenten als "Problemlöser" entgegengetreten, und die fachmännische Beratung macht den überwiegenden Teil des für die Akquisition investierten Zeitaufwandes aus. Daraus folgt: Die EDV muß bezüglich Hard- und Software zu dem Anwender passen. Ein ausführliches schriftliches Angebot des Lieferanten sollte deshalb immer vorliegen. Dieses muß sich mit dem organisatorischen Problem des Anwenders auseinandersetzen und einen Lösungsvorschlag enthalten.

So sichert man sich die Haftung des Lieferanten für die individuelle Geeignetheit von Systemen und/ oder Programmen.

Da die Übernahme der mit der Vereinbarung besonderer Eigenschaften einhergehenden Risiken jedoch den Interessen der Lieferanten widerspricht, wird auf verschiedene Art und Weise versucht, in Antizipierung möglicher Probleme, die Erfüllungsverpflichtung rechtlich dennoch im Rahmen der weit weniger kritischen Geeignetheit zu üblichem Gebrauch zu halten.

Empfehlenswert!

Betrifft Leserbrief unter "Meinungen" der Frau Brigitte Schlag in Ausgabe 43/79 vom 26. Oktober 1979

Die Behauptungen der Frau Schlag über Lomac-Computer dürfen und können nicht unwidersprochen bleiben.

Wir haben seit Dezember 1977 einen Lomac-Adam-Computer in unserem Hause eingesetzt. Wir haben uns aus drei Gründen gerade für den Lomac-Computer entschieden:

1. Es hat uns imponiert, daß wir selbst Programme erstellen oder ändern können - in deutscher Sprache und auf einfache, verständliche Weise.

2. Wir haben uns davon überzeugt, daß von Lomac, unabhängig von unseren eigenen Hausprogrammen, vom System her so viele Hinweise und Hilfen geboten werden, die alle in deutscher Sprache auf dem Bildschirm erscheinen, daß man praktisch überhaupt keinen Fehler mehr machen kann. 3. Der Vertragshändler von Lomac, der uns die Maschine seinerzeit empfohlen hat, ist uns seit Jahren bekannt. Wir haben mit ihm ein ausgezeichnetes Verhältnis und wir wußten, daß er nur richtig beraten und bei der Einführung des Systems tatkräftig zur Seite stehen würde.

Wir haben im Januar 1978 mit der Finanzbuchhaltung begonnen und noch im selben Monat in Zusammenarbeit mit unserem Vertragshändler ein Fakturierprogramm erstellt, das ganz speziell auf unseren internen und nicht ganz unkomplizierten Bedarf abgestimmt war.

Unsere Buchhalterin hat sich praktisch in wenigen Stunden in das System eingearbeitet; sie erstellt auf Adam auch gleichzeitig unsere Rechnungen und ist von "ihrem Adam-Computer" begeistert.

Im Verlauf der letzten zwei Jahre können wir voll bestätigen, daß Änderungswünsche, beispielsweise am Fakturierprogramm oder an der Provisionsabrechnung problemlos vorgenommen werden konnten.

Wir haben das System voll im Griff und können den Lomac-Adam-Computer uneingeschränkt nur empfehlen.

C. J. Schickhardt Band- und Gurtweberei 7213 Ebhausen (Württ.)