CW-Service

08.08.1997

Kann externe Beratung bei der Umsetzung der Bildschirmarbeitsverordnung hinzugezogen werden?

Der Betriebsarzt und Fachkräfte für Arbeitssicherheit können den Arbeitgeber bei der Analyse und Beurteilung der Arbeitsbedingungen unterstützen. Externe Beratung ist zwar gemäß Paragraph 13, Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz grundsätzlich zulässig, erscheint jedoch nur in Einzelfällen sinnvoll, zum Beispiel dann, wenn die mit der Analyse, Bewertung und Ergonomieschulung beauftragte Person aufgrund der besonders komplexen Natur des Problems mit dieser Aufgabe allein überfordert wäre.

Quelle: Antwort der Bundesregierung 12/6781, Bundesanzeiger. Ergonomie-Service 3/97