Haftung bei Vollkaskoversicherung

Crash mit Dienstwagen - Mitarbeiter trägt Selbstbeteiligung

09.12.2010
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Har ein Arbeitnehmer mit dem Wagen seines Arbeitgebers einen Unfall verursacht, muss er die Vollkasko-Selbstbeteiligung aus der eigenen Tasche zahlen.
Foto: Daniel Bujack _Fotolia.com

Das Arbeitsgericht Hamburg hat in seinem Urteil mit dem Aktenzeichen 20 Ca 174/07 entschieden, dass der Arbeitnehmer bei einem selbstverschuldeten Unfall mit einem vollkaskoversicherten Dienstwagen die Selbstbeteiligung in Höhe von 500,00 Euro zu tragen hat. Darauf verweist der Duisburger Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Burkhard Reiß von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel.

Der Fall

In dem ausgeurteilten Fall hatte der Arbeitnehmer mit dem Dienstwagen einen Unfall mit einem Schaden von 8.824,19 Euro verursacht. Dieser wurde von der Vollkaskoversicherung, die der Arbeitgeber für das Dienstfahrzeug abgeschlossen hatte, bezahlt. Es war vereinbart, dass der Arbeitnehmer die Selbstbeteiligung von 500,00 Euro tragen sollte.

Dies sei rechtens, so das Arbeitsgericht Hamburg. Die vereinbarte Selbstbeteiligung werde fällig, wenn eine Schadensregulierung durch die Vollkaskoversicherung erfolgt. Nach Auffassung des Arbeitsgerichtes Hamburg handelt es sich hierbei um keine den Arbeitnehmer unverhältnismäßig belastende Vereinbarung. Der Arbeitgeber habe mit der Vollkaskoversicherung für das Dienstfahrzeug eine angemessene Vorsichtsmaßnahme für Unfälle des Mitarbeiters getroffen. Die pauschalierte Selbstbeteiligungsklausel sei daher wirksam.

Die Klausel greift sowohl bei einer Alleinschuld des Arbeitnehmers als auch bei einer Mitschuld des Unfallgegners ein. Voraussetzung ist lediglich, dass die Vollkaskoversicherung zahlt.

Haftung des Arbeitnehmers auf übliche Selbstbeteiligung begrenzt

Der Abschluss einer solchen Vollkaskoversicherung empfiehlt sich im Übrigen für den Arbeitgeber, da die Haftung des Arbeitnehmers bei Verkehrsunfällen mit Dienstwagen in der Regel auf die übliche Selbstbeteiligung begrenzt ist (BAG, 24.11.1987, 8 AZR 66/ 82). Reiß empfiehlt, das Urteil zu beachten und bei ähnlichen Fällen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, und verweist in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. (www.mittelstands-anwaelte.de).

Weitere Informationen und Kontakt:

Dr. Burkhard Reiß, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, c/o Scholten, Dr. Reiß & Partner GbR, Duisburg, Tel. 0203 22500 E-Mail: info@scholten-reiss.de, Internet: www.scholten-reiss.de