Bildschirm-Arbeitsbrille kommt vor Gericht

Chefs und Krankenkassen zahlen die Brillenkosten nicht

17.11.1989

MÜNCHEN (dow) - Bildschirm-Arbeitsbrillen sind für viele am Computer sitzende Mitarbeiter ein inzwischen notwendiges Hilfsmittel geworden. Versuche, die Kosten dafür entweder vom Arbeitgeber oder von der Krankenkasse ersetzt zu bekommen, waren bisher unterschiedlich erfolgreich. Gerichte bemühen sich um Klärung.

Wer sich an seine Krankenkasse wendet, damit diese die Kosten für die zusätzliche sogenannte Bildschirm-Arbeitsbrille übernimmt, erhält regelmäßig eine deftige Abfuhr. Beispielsweise die Allgemeinen Ortskrankenkassen begründen ihr Nein folgendermaßen: "Grundsätzlich können die Kosten für eine zusätzliche, besonders für den Arbeitseinsatz am Bildschirm benötigte Brille von der gesetzlichen Krankenkasse nicht übernommen werden.

Entfernungsausgleich durchs menschliche Auge

Das menschliche Auge verfügt im allgemeinen über einen Entfernungsausgleich, der das räumliche Sehen sowohl im Nah- als auch Fernbereich ermöglicht. Bei Sehschwächen wird ein Ausgleich über Brillen hergestellt, die im Nahbereich einen Entfernungsausgleich bis zu 50 bis 70 Zentimeter, im Fernbereich von mehr als einem Meter ermöglichen. Solche Sehhilfen sind meistens ausreichend, heißt es auf Anfrage beim AOK-Bundesverband in Bonn.

Und weiter: "Lediglich bei Personen im sechsten Lebensjahrzehnt sind auch Sehfehler vorhanden, die zu einem derart eingeschränkten Entfernungs-Ausgleich führen, daß der Bereich zwischen Nah- und Fernsichtigkeit nicht mehr vom Auge ausgeglichen werden kann. Nur in diesen Fällen kann die Krankenkasse die Kosten für eine Sehhilfe, die diese Schwächen ausgleicht, übernehmen." Der Gesetzestext für die Krankenkassen, das Sozialgesetzbuch V, bestimmt im Paragraphen 33, was unter die Hilfsmittel fällt, deren Kosten die Kasse zu übernehmen hat. Auch nach der Reform im Gesundheitswesen, die mit Beginn des Jahres 1989 eine neue Gesetzeslage geschaffen hat, heißt es lapidar: "Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Seh- und Hörhilfen (...), die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen (...) sind." Diese Formulierung ist nicht sonderlich ergiebig, wenn auf die Frage eine Antwort gesucht wird, ob die Kassen die Kosten für die Bildschirm-Arbeitsbrillen übernehmen müssen oder nicht.

Die Krankenkassen scheinen auch den Ärzten im sogenannten Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen klar gemacht zu haben, daß sie die Frage nach der speziellen zusätzlichen Bildschirm-Brille rigide ausgelegt haben möchten im Sinne der Kostendämpfung im Gesundheitswesen. Der Ausschuß muß Richtlinien aufstellen, die der Sicherung einer nach den Regeln der Kunst der Mediziner zweckmäßigen und ausreichenden Versorgung der Anspruchsberechtigten mit Hilfsmitteln dienen sollen.

In diesen Richtlinien heißt es dann auch klipp und klar unter Abschnitt D zum Thema Sehhilfen: "Eine zusätzliche Verordnung von Brillen, die speziell für den Arbeitsplatz, zum Beispiel an Bildschirmgeräten, benötigt werden, kann nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden."

Ausgenommen sind freilich jene Brillen, die den Sehfehler im Bereich 50 bis 70 Zentimetern ausgleichen. Normalerweise kann das Auge diese Minderung beheben, nicht jedoch, wenn der Versicherte vor allem am Bildschirm arbeitet. Der soll ja in genau diesem Abstand zum Auge aufgestellt sein.

Der Berufsverband der Augenärzte Deutschlands vertritt den Standpunkt, daß eine Brille für den normalen und privaten Gebrauch den Erfordernissen des Bildschirm-Arbeitsplatzes nur dann entspricht, wenn der vorhandene Restentfernungs-Ausgleich dies zuläßt. In einer ganzen Reihe von Fällen müßten demnach auch Brillen verordnet werden, die nur für den Gebrauch am Bildschirm-Arbeitsplatz bestimmt seien. In diesen Fällen liege dann auch eine medizinische Indikation vor.

Im Regelfall sind die Kassen derzeit nur bereit, zu einer ärztlich verordneten Bildschirm-Arbeitsbrille den Satz beizusteuern, der für die übliche Lesebrille aufzuwenden wäre. Und die Differenz zu den tatsächlichen Kosten - müßte sie nicht wenigstens vom Arbeitgeber getragen werden? Die Arbeit ist schließlich der Anlaß für die Mehrkosten.

Keine Schutzbrille im Sinne der Unfallverhütung

Nein - sagt das Landesarbeitsgericht Berlin in einem Urteil. "Der Arbeitgeber braucht nichts zu bezahlen." Bei einer Bildschirm-Arbeitsbrille handele es sich nicht um eine Schutzbrille im Sinne der Unfallverhütungsvorschriften. Denn nach den bisherigen Erkenntnissen gehen vom Bildschirm keine besonderen Gesundheitsgefahren aus, die das Tragen einer Schutzbrille zur Vermeidung von Sehstörungen erforderlich mache.

Das Berliner Gericht kommt zum Schluß, daß die Kostenerstattung von der Krankenkasse zu verlangen ist, (Aktenzeichen: 14 Sa 9/86).

Darum berichte sich ein Angestellter, der Brillenträger war und von seiner Kasse 100 Mark für Brillengläser zurückhaben wollte, die der Optiker aufgrund einer augenärztlichen Verordnung für die Arbeit am Datensichtgerät in ein noch vorhandenes Brillengestell des Mannes einsetzen ließ.

Kasse lehnte das Begehren ob

Die Kasse lehnte sein Begehren ab. Nicht so das Landesarbeitsgericht Hamburg; es stellte sich auf den Standpunkt, daß der Angestellte die Brille wegen eines Sehfehlers benötige. Sie gleiche diesen allerdings nur in dem vergleichsweise kleinen Bereich zwische 60 und 70 Zentimetern aus. Die Brille eigne sich daher vorzugsweise für die Arbeit am Bildschirm. Entgegen der Auffassung der Kasse nehme dies aber dem Sehfehler, für den die Kasse einzustehen habe, nicht die Bedeutung einer wesentlichen Ursache für die Anschaffung. (Aktenzeichen: 6 Krbf 44/84)

Entscheidungen sind rechtskräftig

Beide Entscheidungen der Gerichte sind rechtskräftig geworden. Nachdem jedoch das Sozialgericht Duisburg in einem weiteren Fall einen Arbeitgeber für nicht verpflichtet gehalten hatte, eine Bildschirm-Arbeitsbrille zu bezahlen, ist jetzt beim Landgericht Nordrhein-Westfalen (Aktenzeichen: L2 Kn 58/88) die Berufung anhängig.

Bevor dieses Gericht und anschließend gegebenenfalls das Bundessozialgericht nicht entschieden haben, ist auch kaum damit zu rechnen, daß die erwähnten Richtlinien der Ärzte und Krankenkassen im strittigen Punkt geändert werden. Die Kassen warten die Richtersprüche ab.