Versender muss Einverständnis des Empfängers nachweisen

Bundesgerichtshof fällt Urteil gegen Spam

23.04.2004
MÜNCHEN (CW) - Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) verstößt die unverlangte Zusendung von Werbe-Mails gegen die guten Sitten im Wettbewerb. Allerdings bleiben die Chancen, die Spam-Flut einzudämmen, gering.

In dem erst jüngst veröffentlichten Urteil vom 11. März dieses Jahres geißelten die Karlsruher Richter unerwünscht versandte Werbe-Mails als unzumutbare Belästigung für den Empfänger, die dieser nicht hinzunehmen brauche. Grundlage dieser Entscheidung ist ein seit Jahren schwelender Streit zwischen zwei konkurrierenden Internet-Dienstleistern. Eines der beiden Unternehmen hatte unaufgefordert Werbesendungen an verschiedene Mail-Accounts des Wettbewerbers geschickt.

Mit seinem Urteil stellt der Bundesgerichtshof den Massenversand von E-Mails unerbetenen Werbeanrufen und Faxsendungen gleich. Diese Art der Werbung ist nur dann zulässig, wenn der Empfänger zuvor explizit zustimmt. Nach Auffassung des BGH muss der Mail-Versender das Einverständnis des Empfängers belegen. Damit widerspricht das Karlsruher Gericht einem Urteil des Münchner Oberlandesgerichts, das die Beweislast dem Empfänger aufgebürdet hatte.

"Die Entscheidung bringt allen Beteiligten Rechtssicherheit und schafft klare, wenn auch strenge Maßstäbe", interpretiert der Berliner Anwalt Niko Härting das Urteil. Er hoffe, dass Verbraucherschutzverbände und Wettbewerbsvereine jetzt endlich damit anfingen, gegen die Spam-Flut vorzugehen. Vertreter des Verbraucherschutzes warnen jedoch vor verfrühter Zuversicht im Kampf gegen Spam.

Zwar begrüße man die rechtliche Klarstellung, heißt es von Seiten der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV). Allerdings sei der Geltungsbereich des aktuellen BGH-Urteils beschränkt, das mit dem Streit unter Wettbewerbern einen speziellen Fall behandelt. "An der rechtlichen Grundlage ändert sich nicht viel", bilanziert Patrick von Braunmühl, Spezialist für Wirtschaftsfragen beim VZBV. So habe es bereits in der Vergangenheit die Möglichkeit gegeben, rechtlich gegen Spammer vorzugehen. Allerdings sei das meist daran gescheitert, dass sich die Versender kaum ermitteln ließen.

Um diese Probleme in den Griff zu bekommen, müssten international geltende Vereinbarungen getroffen werden, fordert von Braunmühl. Speziell mit den USA, von wo ein Großteil der weltweit versandten Werbe-Mails stammt, müsse ein Einvernehmen gefunden werden. Das dürfte nach Einschätzung des Verbraucherschützers jedoch schwierig werden, da die Rechtsprechung in den Vereinigten Staaten Werbe-Mails grundsätzlich gestattet, bis der Empfänger dem weiteren Erhalt widerspricht.

Es fehlen wirksame Sanktionen

Solange es keine wirksamen Sanktionen gegen Spam-Versender gebe, dürfte sich an der aktuellen Situation kaum etwas ändern, klagt von Braunmühl. Bislang müssen sich die Versender nur dazu verpflichten, weitere Sendungen zu unterlassen. "Strafen gibt es nicht." Abhilfe ist derzeit nicht in Sicht. So hat die Bundesregierung zwar in der Anfang April verabschiedeten Neufassung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) die Opt-in-Regelung festgeschrieben, wonach vor dem Versand der Werbe-Mails das Einverständnis des Empfängers eingeholt werden muss. Damit folgt der Gesetzgeber allerdings nur der bereits gängigen Rechtsprechung. Außerdem wollten die Verantwortlichen offenbar aus Furcht vor einer nicht zu bewältigenden Klagewelle Privatpersonen und Unternehmen kein Klagerecht einräumen. Das wurde nur unmittelbaren Wettbewerbern, Verbraucherverbänden sowie Industrie- und Handelskammern zugestanden. (ba)