Bundesfinanzhof entschied gegen "freiberufliche" Entwickler:SW-Herstellung ist gewerbesteuerpflichtig

29.08.1986

Die Herstellung von Software unterliegt der Gewerbesteuerpflicht. Zu diesem Entscheid kam der Bundesfinanzhof in einem Urteil vom 19. November 1985 (VIII R 25/85). Franz Otto* beschreibt den Sachverhalt.

In dem fraglichen Falle ging es um eine offene Handelsgesellschaft, deren Gesellschaftszweck die "Organisationsberatung und Softwareproduktion" war. Durch die Eintragung der offenen Handelsgesellschaft als Personengesellschaft im Handelsregister war nun eine widerlegbare Vermutung begründet worden, daß ihre Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit und damit auch die Gesellschaft selbst gewerblich tätig waren.

Die Gesellschaft hätte diese Vermutung durch den Nachweis freiberuflicher Tätigkeit widerlegen können. Dies wäre nur dann in Frage gekommen, wenn alle ihre Gesellschafter einen sogenannten Katalogberuf oder einen solchem Katalogberuf ähnlichen Beruf ausgeübt hätten.

Es ist nun gesetzlich nicht abschließend umschrieben, was als freiberufliche Tätigkeit anzusehen ist. Deshalb sind 24 Personengruppen in einem Katalog aufgeführt - die Kurzbezeichnung lautet Katalogberufe. Darunter fallen unter anderem Ingenieure, beratende Volks- und Beatriebswirte, aber eben auch alle ähnlichen Berufe.

Ein Beruf ist einem Katalogberuf ähnlich, wenn er in wesentlichen Punkten mit ihm verglichen werden kann. Das typische Bild eines Katalogberufes muß mit allen seinen Merkmalen dem Gesamtbild der Tätigkeit des ähnlichen Berufs vergleichbar sein. In dem fraglichen Falle kamen als ähnlicher Beruf der eines beratenden Betriebswirts oder der eines Ingenieurs in Betracht.

Nach einem früheren Urteil des Bundesfinanzhofes liegt ein einem beratenden Betriebswirt ähnlicher Beruf nur vor, wenn der ähnliche Beruf auf einer vergleichbaren Vorbildung wie der Beruf eines beratenden Betriebswirtes beruht und die Beratungstätigkeit sich auf einen vergleichbar breiten betrieblichen Bereich erstreckt.

Die gemeinsame Tätigkeit der Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft umfaßte aber nicht diese erforderliche fachliche Breite, sondern bezog sich nur auf Teilbereiche. Ihre Tätigkeit bestand im wesentlichen in der Herstellung von Software. Eine solche Tätigkeit reicht nach Auffassung des Bundesfinanzhofes zur Annahme eines einem beratenden Betriebswirt ähnlichen Berufes nicht aus.

Keine freiberufliche Tätigkeit

Der Bundesfinanzhof behandelte zudem die Frage der Ähnlichkeit zu der Berufstätigkeit eines Ingenieurs. Die selbständige Berufstätigkeit eines Ingenieurs kann grundsätzlich nur ausüben, wer nach den Ingenieurgesetzen der Länder berechtigt ist, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. Dies dürfen prinzipiell lediglich Personen, die das Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule, einer Fachhochschule, einer Ingenieursschule oder den Betriebsführungslehrgang an einer Bergschule abgeschlossen haben.

Dem Ingenieurberuf ähnlich ist ein Beruf, der in seinem Gesamtbild dem typischen Bild des Ingenieurberufs mit allen seinen Merkmalen vergleichbar ist. Da der Ingenieurberuf eine qualifizierte Ausbildung voraus setzt, muß bei dem ähnlichen Beruf auch die Ausbildung vergleichbar sein. Die Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft hatten eine solche Ausbildung aber nicht.

Damit war die Gewerbesteuerpflichtigkeit für die Softwareproduktion nicht zweifelhaft. Es handelte sich um ein gewerbliches Unternehmen und nicht um eine freiberufliche Tätigkeit der Gesellschafter.