Allein mit dem Argument einer Kanalisierung der Kundenströme lasse sich eine Wettbewerbswidrigkeit nicht begründen, hieß es. Andere Wettbewerber seien nicht gehindert, in ihrer Werbung oder in ihrem Namen ebenfalls den Begriff "Mitwohnzentrale" zu verwenden. Es liege auch keine unsachliche Beeinflussung der Internet-Nutzer vor, da, so der BGH, der Verbraucher sich im Allgemeinen über die Zufälligkeit des gefundenen Ergebnisses im Klaren sei.
Die Frage, ob der Verbraucher durch die Verwendung eines Gattungsnamens irregeführt werde, wies der BGH an das Oberlandesgericht zurück. Sollte dies eine Irreführung bejahen, wäre dem Beklagten zum Beispiel aufzugeben, "Mitwohnzentrale.de" nur zu benutzen, wenn auf der Homepage darauf hingewiesen wird, dass es noch andere Verbände von Mitwohnzentralen gibt.