Bundeskartellamt vs. HRS und Co

Bestpreisklauseln - kundenfreundlich oder nicht?

09.01.2015
Bestpreisklauseln machen die Hotelsuche im Internet einfacher, sagen die Online-Portale. Doch das Bundeskartellamt sieht in ihnen ein Wettbewerbshindernis. Was verbirgt sich hinter den umstrittenen Regelungen? Und wer profitiert davon wirklich?

Viele Verbraucher lieben sie: Die Bestpreisgarantien der Reiseportale im Internet. Vermitteln Sie doch das Gefühl, bei der Buchung nicht viel falsch machen zu können. Doch Wettbewerbshütern ist ihr Zustandekommen oft ein Dorn im Auge. Am Freitag muss sich sogar das Oberlandesgericht Düsseldorf mit dem Thema beschäftigen.

Worum geht es bei dem Streit?

Viele große Reiseportale wie HRS, Booking oder Expedia geben ihren Kunden eine Bestpreis-Garantie. Wenn Kunden nach der Buchung auf einer anderen Webseite das gleiche Hotelzimmer bei gleichen Konditionen zu einem günstigeren Preis finden, erstatten die Anbieter die Differenz. Doch versuchen die Portale das damit verbundene Risiko häufig dadurch einzuschränken, dass sie in ihren Verträgen mit den Hotels Bestpreisklauseln festschreiben.

Was verbirgt sich konkret hinter den Bestpreisklauseln?

Mit den Bestpreis- oder Meistbegünstigungsklauseln sichern sich die Portale optimale Konditionen. HRS etwa verpflichtete laut Bundeskartellamt die Hotelpartner, dem Unternehmen jeweils den niedrigsten Hotelpreis, die höchstmögliche Zimmerverfügbarkeit und die jeweils günstigsten Buchungs- und Stornierungskonditionen im Internet anzubieten. Selbst direkt an der Rezeption sollten die Herbergen keine besseren Konditionen offerieren dürfen. Auch die Konkurrenten Booking und Expedia haben nach Angaben der Wettbewerbshüter ähnliche Klauseln in ihren Verträgen.

Was stört das Bundeskartellamt daran?

Nach Einschätzung der Wettbewerbsbehörde sind die Bestpreisklauseln bei den Buchungsportalen nur auf den ersten Blick vorteilhaft für den Verbraucher. "Letztlich verhindern die Klauseln, dass an anderer Stelle niedrigere Hotelpreise angeboten werden können", warnt Kartellamtspräsident Andreas Mundt. Damit beeinträchtigten die Klauseln den Wettbewerb zwischen bestehenden Portalen und erschwerten den Marktzutritt neuer Anbieter.

Was hat das Bundeskartellamt unternommen?

Die Wettbewerbsbehörde hat bereits im Dezember 2013 HRS die Bestpreisklausel untersagt und gleichzeitig Verfahren gegen die Wettbewerber Booking und Expedia eingeleitet, weil deren Verträge mit Hotelpartnern ähnliche Klauseln enthalten. Diese Verfahren sind allerdings noch nicht abgeschlossen.

Wie hat HRS reagiert?

Das Reiseportal wehrt sich gegen das Verbot und hat beim Oberlandesgericht Düsseldorf Beschwerde gegen die Entscheidung eingelegt. Das Unternehmen fühlt sich ungerecht behandelt. HRS sei bislang das einzige Unternehmen, dem die umstrittenen Klauseln tatsächlich untersagt worden seien, klagt die Firma. Notwendig sei eine einheitliche, international gültige Regelung.

Was sagen die Hotels dazu?

Der Hotelverband Deutschland (IHA) hat das Vorgehen des Bundeskartellamts begrüßt. Der IHA-Hauptgeschäftsführer Markus Luthe sprach sogar von einem "Befreiungsschlag für die Hoteliers in Deutschland".

Und was sagt die Wissenschaft zum Thema Preisgarantien?

Experten haben große Zweifel daran, dass Bestpreisgarantien tatsächlich im Kundeninteresse sind. Der Volkswirt Ulrich Schwalbe von der Universität Hohenheim kam schon 2012 in einer Studie (PDF-Link) zu dem Ergebnis, Preisgarantien im Einzelhandel seien "nicht verbraucherfreundlich, sondern ein Instrument zur Durchsetzung hoher Preise". In Wirklichkeit ermöglichten sie den Unternehmen, vergleichsweise gefahrlos die Preise zu erhöhen. (dpa/tc)