Stellung des Landesbeauftragten besonders geregelt:

Baden-Württemberg verschärft Datenschutz

02.09.1977

STUTTGART (ee) - Baden-Württembergs Staatsregierung hat den Entwurf eines Landes-Datenschutzgesetzes verabschiedet, der weitgehend mit dem Bundesdatenschutzgesetz übereinstimmt, einige Passagen aber konkreter faßt. Der Gesetzentwurf geht jetzt in die Anhörung und soll am 1. Januar 1978 in Kraft treten, wie Staatssekretär Dr. Guntram Palm mitteilte.

Die unterschiedlichen Regelungen des Stuttgarter Entwurfs gelten insbesondere für die Überwachung des Datenschutzes bei öffentlich-rechtlichen Unternehmen, die am Wettbewerb teilnehmen (Sparkassen beispielsweise). Hier gelten - auch was die Kontrolle angeht, voll die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes für den privaten Bereich.

Besonders geregelt ist die Rechtsstellung des Landesbeauftragten für den Datenschutz, der in der Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen ist. Er kann sich unmittelbar an den Landtag wenden. Der Landesbeauftragte soll beim Innenministerium eingerichtet werden. Er hat Register zu führen über die automatisch betriebenen Dateien, in denen personenbezogene Daten gespeichert werden. Jedermann kann sich an den Landesbeauftragten wenden, wenn er der Ansicht ist, bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten in seinen Rechten verletzt worden zu sein.

Neu eingefügt in den baden-württembergischen Entwurf wurden insbesondere:

- Die Möglichkeit, die Datenübermittlung mit Auflagen zu versehen, die den Datenschutz beim Empfänger sicherstellen,

- ein Ordnungswidrigkeitentatbestand, wonach das Zuwiderhandeln gegen eine solche vollziehbare Auflage sowie das Sich-Verschaffen von nicht offenkundigen personenbezogenen Daten durch unrichtige oder unvollständige Angaben als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld bewehrt ist,

- ein Strafantragsrecht für den Landesbeauftragten für den Datenschutz,

- eine Sonderbestimmung für die Datenverarbeitung für wissenschaftliche Zwecke.

Die Landesregierung wolle den Schutz der privaten Sphäre des Bürgers sicherstellen, erklärte dazu Staatssekretär Dr. Palm. Dabei sei entscheidend, daß zwischen Informationbedürfnis der Öffentlichkeit, dem Kommunikationsbedürfnis der Gesellschaft und dem Geheimhaltungsbedürfnis des Betroffenen abgewogen werde. Auch im Bereich der Datenverarbeitung gelte es, Freiheit und Beschränkung, d. h. hier Informationsfluß und Datenschutz, in ein ausgewogenes Verhältnis zueinander zu bringen.