DV und Recht

Arbeitgeber kann Therapie nicht erzwingen

22.05.1998

DÜSSELDORF (jlp

) - Die Entscheidung des Arbeitnehmers, nach einer erfolgreichen Entziehungskur die zunächst aufgenommenen Besuche in einer Selbsthilfegruppe von anonymen Alkoholikern abzubrechen, weil er sich hiermit überfordert fühlt, gehört zum privaten Lebensbereich. Hiermit verletzt er keine Haupt- oder Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Selbst wenn er dem Arbeitgeber, der einen solchen Besuch einer Selbsthilfegruppe verlangt, vortäuscht, er setze diese Besuche fort, rechtfertigt dies keine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung.

Der Besuch bei einer solchen Selbsthilfegruppe gehört ausschließlich zum persönlichen Bereich und kann keine Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis haben. Der Arbeitnehmer muß selbst entscheiden, ob er unter Umständen eine andere Therapiegruppe besucht, sich anderer Möglichkeiten bedient oder ob er sich bereits stark genug fühlt, derartige Hilfe ablehnen zu können. Der Arbeitgeber jedenfalls kann dies nicht erzwingen.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Az.: 8 Sa 1673/96