Web

Americans with Disabilities Act gilt nicht im Web

22.10.2002

MÜNCHEN (COMPUTERWOCHE) - Internet-Angebote müssen nicht behindertengerecht sein, entschied ein US-Gericht im Rahmen eines Prozesses, den die amerikanische Interessengruppe für Behinderte "Access Now" gegen Southwest Airlines geführt hatte. Der sehbehinderte Robert Gumson verklagte die Fluggesellschaft aufgrund des US-Bundesgesetzes ADA (Americans with Disabilities Act), weil deren Website nicht blindengerecht gestaltet ist. Blindengerechte Seiten enthalten HTML-Tags, die Text erzeugen, wenn die Maus über spezielle grafische Elemente bewegt wird. Anwender können sich den Text mit an den PC angeschlossenen Sprachausgabegeräten vorlesen lassen.

Der ADA gilt jedoch nicht im Web, stellte die Bezirksrichterin Patricia Seits bereits in erster Instanz fest. Das Gesetz regle lediglich, dass öffentliche Einrichtungen für behinderte Bürger zugänglich sein müssen, zum Beispiel über Rampen für Rollstuhlfahrer. In zweiter Instanz legte nun ein Bundesgericht nach, dass Southwest Airlines auch in Zukunft nicht verpflichtet ist, Elemente für Blinde in ihre Web-Seiten zu integrieren. Ein anderes Urteil hätte laut US-Rechtsexperten weitreichende Folgen für alle amerikanischen Unternehmen haben können, die im Internet präsent sind. Im Extremfall hätten alle Seiten nachgerüstet werden müssen, um etwaige Klagen zu vermeiden. (lex)