Es muss nicht immer Kündigung sein

Abmahnen - aber richtig

21.04.2011
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Abmahnungen haben eine große praktische Bedeutung in den Unternehmen. Armin Rudolf sagt, warum.

Abmahnungen haben eine große praktische Bedeutung im Arbeitsleben. Hier die Einzelheiten:

1. Begriff/Praktische Bedeutung

Die Abmahnung stellt ein Mittel dar, den Vertragspartner auf die Verletzung vertraglicher Pflichten hinzuweisen. Dieser Hinweis arbeitsvertragswidrigen Fehlverhaltens erfolgt mit dem Ziel, in Zukunft weitere Vertragsverstöße zu vermeiden. Die Abmahnung ist in § 314 Abs. 2 BGB gesetzlich normiert. Weil vor dem Ausspruch einer Kündigung, die auf die Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten gestützt wird, regelmäßig eine Abmahnung des Arbeitnehmers notwendig ist, stellt die Abmahnung eine "Vorstufe" zur Kündigung dar und hat demgemäß eine große praktische Bedeutung.

2. Funktionen der Abmahnung

Folgende Funktionen erfüllt eine Abmahnung:

a) Rüge- und Dokumentationsfunktion

Von einer Abmahnung im Rechtssinne kann nur gesprochen werden, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer deutlich und ernsthaft ermahnt und ihn auffordert, ein genau bezeichnetes Fehlverhalten zu ändern bzw. aufzugeben. Nur dann weiß der Arbeitnehmer, dass der Arbeitgeber ein bestimmtes Verhalten als nicht vertragsgemäß ansieht und dies künftig nicht mehr hinnehmen wird.

Der Arbeitgeber erfüllt die mit einer Abmahnung verbundene Rüge- und Dokumentationsfunktion nur dann, wenn er dem Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten hinreichend genau aufzeigt und darauf hinweist, welches genau bezeichnete Verhalten des Arbeitnehmers er als Pflichtverletzung wertet.

b) Warnfunktion

Es ist nicht erforderlich, dass der Arbeitgeber ausdrücklich den Begriff "Abmahnung" verwendet. Eine Abmahnung liegt vielmehr schon dann vor, wenn der Arbeitgeber in einer für den Arbeitnehmer hinreichend deutlich erkennbaren Art und Weise Leistungsmängel beanstandet und damit den Hinweis verbindet, dass im Wiederholungsfalle der Inhalt oder der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet ist.

Diese kündigungsrechtliche Warnfunktion gehört zu den unverzichtbaren Voraussetzungen einer wirksamen Abmahnung. Die kündigungsrechtliche Warn- und Ankündigungsfunktion erfordert aber nicht das Inaussichtstellen von bestimmten kündigungsrechtlichen Maßnahmen. Es genügt, wenn der Arbeitnehmer durch eine zur Abmahnung berechtigte Person eindeutig und unmissverständlich darauf hingewiesen wird, dass bei wiederholten Leistungsmängeln der gerügten Art der Inhalt oder der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet ist.

Tipp:

Der Ausspruch einer Abmahnung ist grundsätzlich formfrei möglich, soweit keine einzel- oder kollektivrechtlichen Regelungen eine bestimmte Form vorschreiben. Eine Abmahnung kann daher grundsätzlich auch mündlich ausgesprochen werden. Aus Beweisgründen ist aber dringend zu empfehlen, die Abmahnung schriftlich zu erteilen und sie auch ausdrücklich als solche zu bezeichnen. Den Erhalt des von der abmahnenden Person handschriftlich unterzeichneten Originals sollte sich der Arbeitgeber vom Empfänger unter Angabe von Ort und Datum auf einer Fotokopie der Abmahnung quittieren lassen.