Was wird aus dem Datenschutz ?

27.05.1977

Bernd Demant, Mitarbeiter des GMD-Instituts für Datenverarbeitung im Rechtswesen und Leiter des im Auftrag der Bundesregierung von der durchgeführten Projektes "Auswirkungen des Datenschutzes".

Seit Verabschiedung des Bundesdatenschutzgetzes (BDSG) durch Bundestag und Bundesrat hat in Deutschland eine emsige Betriebsamkeit um sich gegriffen; Schulungs- und Unternehmensberatungsfirmen bieten zu horrenden Preisen Kurse, Seminare, Treffs von Datenschutzbeauftragten an. Datenschutzausschüsse in Industriefirmen und Verwaltungsstellen schießen wie Pilze aus dem Boden, eine "Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit", ein Verein, der - soweit sichtbar - die Interessen der nach dem BDSG zum 1. Juli 1977 zu installierenden betrieblichen Datenschutzbeauftragten wahrnehmen will, wird (natürlich gemeinnützig) gegründet Kurz, die Handhabung der für den Datenschutz vorgesehenen Bestimmungen wird technokratisch organisiert. Heiße und streitbare Diskussionen um die Frage, ob der betriebliche Datenschutzbeauftragte besser ein Jurist, ein DV-Fachmann oder gar ein Revisor sein soll, entbrennen, und die Frage, welche Daten überhaupt zu schützen seien, führt zu langen juristischen Disputen über Begriffe wie Dateien, Listen, Kartotheken, Aktensammlungen und - Notizbücher.

Der während eines Seminars über die Einrichtung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten furchtsam angesprochene Chef der "gesamten Datenverarbeitung und Organisation" eines namhaften Chemiekonzerns, der zu seinen sonstigen Verantwortungen nun auch noch die des betrieblichen Datenschutzbeauftragten trägt, erklärt hinsichtlich der Befürchtung, er könne doch als Datenschutzbeauftragter in einen Interessenkonflikt geraten, wenn er sich als Chef der Datenverarbeitung und Organisation selbst kontrollieren müsse: Das könne er sich nicht vorstellen. Die Rolle des betrieblichen Datenschutzbeauftragten sei vergleichbar mit der eines betrieblichen Umweltschutzbeauftragten. Da in seinem Betrieb das Amt des Chefs der innerbetrieblichen Müllabfuhr in Personalunion vom Umweltschutzbeauftragten wahrgenommen werde, und hier auch nie Interessenkonflikte aufgetreten seien (sic!), hätte er auch bezüglich des Datenschutzbeauftragten keine Befürchtungen!

Was wird aus dem Datenschutz?

Wie erinnerlich, ging es bei der Kreierung des Datenschutzgedankens ursprünglich darum den Privat- und Intimbereich des Menschen vor der informationell immer gewalttätiger werdenden Computer-Gesellschaft zu schützen. Unaufrichtig wurde dieser Gedanke gerade unter dem Motto Datenschutz geführt.

Die Datenschutzdiskussion der letzten sechs Jahre zielte dann von seiten der Privatwirtschaft auf das Menetekel der wirtschaftlich nicht tragbaren Kosten des Datenschutzes. Wenn nunmehr dieselben Leute, die gerade diese Standpunkte vertraten, in den Betrieben Datenschutzbeauftragte werden, dann scheint (leider) eine Konfliktlosigkeit wie im beschriebenen Fall der umweltschützenden Müllabfuhr vorgezeichnet.

Die dünnen Stimmchen der Betroffenen, der Arbeitnehmer, der Bürger und Demokraten sind längst nicht mehr zu hören. Die Gewerkschaften, die schon in den Bundestagshearings zum Datenschutz merkwürdig dünnblütig und zurückhaltend auftraten, scheinen überhaupt nicht zu verstehen, worum es tatsächlich geht. Die Datenschutzproblematik ist nicht zuletzt eine Arbeitnehmerproblematik. Indes: Weithin ist eine schier vollständige Bewußtlosigkeit von der Gefährdung bei den Betroffenen zu verspüren.

Was wird aus dem Datenschutz?

Die Hoffnungen, daß mit dem Datenschutzgesetz regelungsbedürftige Sachverhalte wenigstens vorläufig abschließend a geregelt seien, sind enttäuscht worden. Die wesentlichen Gründe hierfür sind:

- Die die Regelung tragende parlamentarische Mehrheit ist so schwach ausgeprägt, daß ein Gesetz, welches tatsächlich der Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange des Bürgers (Betroffenen) bei der Datenverarbeitung entgegenwirkt, ohne erfolgreiche Einflußnahme. verschiedener Interessengruppen deren Ziele nicht überwiegend datenschutzorientiert sind, nicht zustande kommen konnte.

- Von einem alle relevanten Bereiche umfassenden wirksamen Datenschutz wären zu viele gesellschaftstragende Kräfte belastet worden: Staatliche Verwaltung, Wirtschaft, Geheimdienste, Gewerkschaften, Presse, Rundfunk, Film.

- Trotz der von allen Seiten bekannten Notwendigkeit des Datenschutzes ist nie ein Konsens über das, "was geschützt werden soll", und das, "wie geschützt werden soll", entstanden.

- Der Datenschutz ist nie ein populäres. Thema bei den Betroffenen gewesen. Seine Diskussion vollzog sich völlig außerhalb der breiten Öffentlichkeit in "Expertenzirkeln". Die eigentlichen Transporteure des Problems an die Öffentlichkeit, Gewerkschaften, Presse und Parteien haben versagt. Was die Presse angeht, so kann man sich des Eindrucks nicht erwehren, daß sie selbst fürchtete, in den Kreis möglicher Regelungsadressaten einbezogen zu werden.

- Der Datenschutz im Sinne des BDSG geht lediglich von der Problematik möglichen Mißbrauchs personenbezogener Daten aus; daß der Problemdruck des Datenschutzes zum großen Teil aus der sich verschärfenden Konkurrenz legitimer Interessen der Datennutzer und Datenbetroffenen besteht, wird ignoriert.

Es muß dafür plädiert werden, daß uns der Antagonismus zwischen "Privatheit" und "Gesellschaftlichkeit" des Menschen in seiner Ausprägung als Datenschutzproblematik aufs neue so bewußt wird, daß wir keine Anstrengungen scheuen, ein neues erträgliches Gleichgewicht zu finden.

Der ursprünglich diskutierte Ansatz, sowohl die "juristische Person" als auch die "natürliche Person" durch ein und dasselbe Datenschutzgesetz zu Schutzobjekten zu machen, ließ allerdings erkennen, wie sehr grundlegendes Bewußtsein vom Stellenwert des Menschen im Vergleich zur Fiktion der "juristischen Person" innerhalb des rechtlichen Normengefüges pervertieren und verschoben werden kann. Glücklicherweise ist dieser Angriff auf einen überhaupt diskutablen Datenschutz durch den Gesetzgeber mit der Verabschiedung des BDSG züruckgewiesen worden. Niemand braucht mehr zu fürchten, daß die Schutzwürdigkeit seiner Privatsphäre etwa gegen die eines Chemiekonzerns "abgewogen" wird.

Folgenden, schon seit langem die Datenschutzdiskussionen bestimmenden Problemfeldern vermochte der Gesetzgeber mit dem BDSG nicht beizukommen:

- Nicht fertig geworden ist der Gesetzgeber mit der Tatsache, daß die Datenschutzproblematik eine internationale Dimension hat. Wie in anderen Bereichen wird auch im Datenschutzgesetz das Problem multinationaler Konzerne mit ihren vielfältigen Informationsverflechtungen unberührt gelassen.

- Nicht fertig geworden ist der Gesetzgeber mit dem in jedem Rechtsstaat hinsichtlich ihrer Systemkonformität als neuralgisch anzusehenden Geheimdienste. Für die Geheimdienste existiert der Datenschutz auch nach dem BDSG praktisch nicht!

-Nicht fertig geworden ist der Gesetzgeber mit der technologisch-begrifflichen Dimension des Datenschutzes. Das BDSG enthält widersprüchliche widersinnige und mißverständliche Begriffsfestlegungen zentraler Begriffe. Besonders unglücklich ist der den Wirkungsbereich des Gesetzes fixierende Begriff "Datei" im BDSG definiert. Er fordert, da für das Verständnis des Gesetzes von besonderer Bedeutung, gerichtliche Auseinandersetzungen darüber, ob konkrete strittige Datensammlungen unter die Schutzbestimmungen des BDSG fallen, geradezu heraus.

Die als Überschrift dieses Beitrages gewählte Frage, die während der jahrelangen Beratungen des BDSG wegen der immer zahlreicher eingebrachten Relativierungen zunächst klarer datenschutzwirksamer Regelungen häufig eingestellt wurde, muß auch nach Verabschiedung und Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterhin bohrend ausgesprochen werden:

Was wird aus dem Datenschutz?

Bei diesem Beitrag handelt es sich um eine gekürzte Fassung eines Aufsatzes aus dem GMO- Spiegel vom März 77.