VSI will sich Dortmunder Abmahnverein nicht beugen DV-Verbaende wehren sich gegen die Abschaffung des Zollmasses

24.12.1993

MUENCHEN (CW) - Ein Dortmunder Abmahnverein ruft mit seiner Forderung, die Masseinheit "Zoll" nicht mehr zu verwenden, Aerger bei DV-Anbietern hervor. Nach VDMA und ZVEI (siehe CW Nr.51 vom 17.Dezember 1993, Seite 5) empfiehlt nun auch der Muenchner Verband der Softwareindustrie Deutschlands e.V. (VSI), die den Herstellern abverlangten Unterlassungserklaerungen nicht "voreilig" zu unterzeichnen.

Urheber der allgemeinen Aufregung ist der "Bundesverband der Gewerbetreibenden zur Foerderung der Gleichheit im Wettbewerb", der geltend macht, die Einheit Zoll entspreche nicht dem Gesetz ueber Einheiten im Messwesen und sei daher wettbewerbsrechtlich unzulaessig. Der Vorsitzende Ulrich Stiehl sieht sich durch ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm bestaetigt. Das hatte in einem Verfuegungsverfahren in zweiter Instanz entschieden, das englische Zollmass duerfe bei Bildschirmen nur dann angegeben werden, wenn die Groesse auch in Zentimetern genannt werde - und zwar in hervorgehobener Form.

Hersteller muessen mit hohen Kosten rechnen

Der Abmahnverein hat laut Stiehl Anfang Oktober 305 Unternehmen der DV-Branche schriftlich auf die Rechtslage aufmerksam gemacht und sie aufgefordert, spaetestens ab Dezember 1993 im gesamten "geschaeftlichen Verkehr" ein metrisches Mass zu verwenden. Unternehmen, die sich daran nicht hielten, wurden abgemahnt. Sie bekamen die Anweisung, eine Unterlassungserklaerung zu unterzeichnen und damit zu garantieren, dass sie sich kuenftig "wettbewerbskonform" verhalten wuerden.

Nach Ansicht des VSI ist eine solche Abmahnung jedoch "haltlos". Zweifellos sei es richtig, dass eine Werbung, in der nur die Zollangaben benutzt wuerden, dem Gesetz widerspreche, das die Verwendung metrischer Einheiten fordere. Doch wuerden solche Verstoesse von den zustaendigen Landesaemtern fuer Mass und Gewicht erklaertermassen fuer eine Uebergangsfrist bis zum 30. September naechsten Jahres nicht beanstandet.

Wer dennoch eine Unterlassungserklaerung unterzeichne, schade damit moeglicherweise saemtlichen Industrien, die mit der Zoll-Bezeichnung arbeiteten. Wenn naemlich mehrere Unternehmen ploetzlich damit beginnen wuerden, Werbung mit metrischen Massen zu betreiben, koenne das Schwierigkeiten fuer die Mehrheit der anderen Firmen bringen, die sich noch nicht umgestellt haetten. Probleme entstuenden also erst, wenn einzelne Unternehmen von dem Industriestandard Zoll abwichen. Dann koenne von einer Wettbewerbsungleichheit die Rede sein, die moeglicherweise dazu fuehre, dass alle Unternehmen verpflichtet wuerden, eine entsprechende Unterlassungserklaerung zu unterzeichnen. Hersteller, die sich dazu bereit finden, muessen laut VSI nicht nur die Kosten fuer die Neuproduktion ihrer Werbematerialien tragen. Zusaetzlich werde jeder Verstoss gegen die Unterlassungserklaerung mit einer Vertragsstrafe zwischen 6500 und 25000 Mark geahndet. Von diesen Zahlungen bleibe kaum ein groesseres DV-Unternehmen verschont, denn niemand koenne gewaehrleisten, dass saemtliche alte Werbematerialien restlos beseitigt wuerden.

Trotz laengst produzierter Neuauflagen sei es fast unvermeidlich, dass auch hier und da altes Material ueber Zweigniederlassungen, Haendler oder Distributoren ausgegeben werde. Der Anbieter werde dann in der Regel als "Erfuellungsgehilfe" des Haendlers zur Kasse gebeten. Sowohl VSI als auch ZVEI und VDMA sind sich darin einig, dass auf Hersteller Kosten in Millionenhoehe zukommen koennten.