Programmierer geht leer aus

04.05.2001
Von Jürgen Schneider
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat kürzlich entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der in seiner Firma ein Computerprogramm entwickelt, hierfür keine zusätzliche Vergütung neben seinem Gehalt verlangen kann.

Der Kläger des Verfahrens hatte in der Zeit von 1979 bis 1992 während seiner Arbeitszeit ein sehr umfassendes und komplexes Computerprogramm für eine grafische Darstellung von Grubengebäuden entwickelt. Hierbei handelte es sich um ein DV-Verfahren zur grafischen Erstellung von Wetterführungsplänen. Der Arbeitgeber des Klägers hat das Programm jahrelang in seinem Betrieb eingesetzt.

Software ist keine Erfindung Nach seinem Ausscheiden aus der Firma forderte der Kläger dafür, dass er das Computerprogramm geschaffen hat, eine zusätzliche Vergütung. Er berief sich hierbei auf das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen, wonach ein Arbeitnehmer, der einen technischen Verbesserungsvorschlag unterbreitet hat, eine zusätzliche Vergütung verlangen kann, wenn der Arbeitgeber diese so genannte Diensterfindung in Anspruch nimmt. Da Computerprogramme vielfach auch einen technischen Bezug haben, können sie seit einigen Jahren auch als Patent angemeldet werden.

Die Vorinstanz, das Oberlandesgericht Düsseldorf, hat hier einen solchen technischen Verbesserungsvorschlag angenommen und dem Kläger die verlangte zusätzliche Vergütung zugesprochen. Anders hat nunmehr der BGH entschieden. Bei Computerprogrammen sei nicht das Gesetz über die Arbeitnehmererfindungen maßgeblich, sondern das Urhebergesetz. Gemäß Paragraph 69 b des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) stehen aber Computerprogramme, die ein Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen hat, ausschließlich dem Arbeitgeber zu.

Auf eine gesonderte Vergütung hat der Arbeitnehmer in diesen Fällen keinen Anspruch. Dementsprechend hat der BGH die Klage abgewiesen mit der Folge, dass dem Kläger keine zusätzliche Vergütung zusteht.