Computer und Recht/Datensicherung ist "oberstes Gebot" in der DV

Fuer verlorengegangene Daten haftet nicht der SW-Anbieter

01.03.1996

Die Datensicherung sei das "oberste Gebot der Datenverarbeitung" und eine "allgemein bekannte Selbstverstaendlichkeit". Sie koenne von Dritten - hier: dem DV- Unternehmen -, wenn keine konkreten Anhaltspunkte dagegen spraechen, auch als "selbstverstaendlich erfolgt" vorausgesetzt werden.

Das Gericht wies damit die Klage eines Kaufmanns gegen ein DV- Unternehmen rechtskraeftig zurueck. Der Geschaeftsmann hatte die Firma mit der Ausruestung seines Scanners beauftragt. Bei der Installierung ging die gesamte Kundendatei verloren, da sie nicht auf anderen Datentraegern gesichert worden war. Der Kaufmann verklagte das DV-Unternehmen auf Schadenersatz. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts war der Klaeger jedoch fuer die Datensicherung selbst verantwortlich.

Gericht erweitert Rechte der Urheber

In einer zweiten Entscheidung erweiterte das OLG Karlsruhe den Schutz des Urheberrechts fuer die Schoepfer von Kopierschutzsteckern (sogenannten Dongles). Ist bei einer Software eine sogenannte Dongle-Abfrage einprogrammiert, laeuft das Programm nur, wenn der mitgelieferte Kopierschutzstecker auf eine der PC-Schnittstellen gesteckt wird. Dieser Softwareschutz darf, so die Auffassung der Karlsruher Richter, nicht durch Veraenderung der Software ausgeschaltet werden. Das sei selbst in solchen Faellen verboten, wenn es beispielsweise nur um die Beseitigung von Funktionsstoerungen gehe.

In dem vom Gericht zu entscheidenden Fall hatte ein Ingenieurbuero einem Unternehmen angeboten, die Dongle-Abfrage auszuschalten. Dadurch sollten Funktionsstoerungen beim Betrieb von Software behoben werden, die durch die Dongle-Abfrage verursacht worden waren. Gegen die Ausschaltung hatten der Schoepfer und die Lizenznehmerin der betreffenden Handwerkersoftware geklagt. In seinem - nicht rechtskraeftigen - Urteil gab das Oberlandesgericht der Klage statt (Aktenzeichen 6 U 40/95 vom 10. Dezember 1995).