Wenn der Chef aufs Gehalt was drauflegt

Steuerfreie Gehaltsbezüge für Mitarbeiter

28.05.2012
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Essensmarken, Kantinenessen

Essensmarken, Restaurantschecks, Kantinenessen

Zuschüsse zum Essensgeld fallen nach den geltenden Lohnsteuerrichtlinien unter die Steuerfreiheit, wenn sie als Essensmarken oder Restaurantschecks - und nicht als Barlohn - an die Mitarbeiter ausgegeben werden. Vom Arbeitgeber bezuschusste Mahlzeiten sind mit den Sachbezugswerten von 2,83 Euro für Mittag- oder Abendessen bzw. 1,57 Euro für das Frühstück zu versteuern - gemindert um Zuzahlungen des Arbeitnehmers.

Bei Ausgabe von z.B. Restaurantgutscheinen, also Gutscheinen für Mahlzeiten, die nicht in einer vom Arbeitgeber selbst betriebenen Einrichtung eingenommen werden, kann der AG weiterhin einen steuerfreien Zuschuss von bis zu 3,10 Euro täglich gewähren, wenn der amtliche Sachbezugswert vom Arbeitnehmer hinzugezahlt oder versteuert wird. Allerdings muss die Voraussetzung erfüllt sein, dass für jede Mahlzeit lediglich eine Essensmarke bzw. ein Restaurantgutschein täglich in Zahlung genommen wird.

Fahrtkosten / Reisekosten auf Dienstreisen bzw. bei doppelter Haushaltsführung

Dienstreise

Für die steuerfreie Erstattung der Reisekosten durch den Arbeitgeber bei beruflich veranlasster Auswärtstätigkeit des Arbeitnehmers gilt keine zeitliche Begrenzung. Dies bezieht sich:

  • auf tatsächliche Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel, wie Bahn, Bus, Taxi, Schiff, Flugzeug

  • auf den eigenen Pkw

beim Pkw pauschal 0,30 Euro je gefahrenem km (beim Motorrad 0,13 Euro je km). Pro begleitende Person, deren Mitfahrtberuflich veranlasst ist, erhöht sich der allgemeine Kilometersatz für Pkw von 0,30 Euro um 0,02 Euro und der ermäßigte Kilometersatz für Motorräder von 0,13 Euro um 0,01 Euro. Daneben können außergewöhnliche Kosten(z. B. für einen Unfall auf einer Dienstreise) in Höhe der tatsächlich entstandenen Aufwendungen steuerlich geltend gemacht bzw. durch den Arbeitgeber erstattet werden. Alternativ zu einer Erstattung mit dem pauschalen Kilometersatz ist auch die Erstattung der tatsächlichen Kosten pro Kilometer möglich, wenn für ein ganzes Jahr die angefallenen Gesamtkosten im Verhältnis zur Jahresfahrleistung ermittelt werden können. Eine Ausnahme bildet der Einsatz eines unangemessenen Pkw aus der Luxusklasse.

  • auf unbesteuerte Gestellung von Firmenwagen

Doppelte Haushaltsführung

Bei Benutzung des eigenen Pkw kann dem Arbeitnehmer die erste und die letzte Fahrt steuerfrei erstattet werden, außerdem bei einer Familienheimfahrt pro Woche 0,30 Euro je km einfacher Entfernung. Die steuerfreie Erstattung der vollen Kosten sieht der Gesetzgeber nur bei Behinderten vor. Wenn öffentliche Verkehrsmittel (Bus, Bahn) benutzt werden, erfolgt gleichfalls eine Erstattung mit 0,30 Euro pro Entfernungskilometer. Bei der doppelten Haushaltsführung ist es ferner zwingende Voraussetzung, dass die Familienheimfahrten - anders als bei den allgemeinen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte - nachgewiesen werden.

Fehlgeldentschädigungen

Im Kassen- oder Zähldienst entstehende Fehlbeträge kann der Arbeitgeber durch pauschale Fehlgeldentschädigungen steuerfrei ausgleichen, soweit der Betrag monatlich nicht über 16 Euro liegt.

Fort- und Weiterbildung

Sofern berufliche Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers liegen, sind die dafür aufgebrachten Leistungen steuerfrei. Eine Weiterbildungsmaßnahme, die den Charakter einer Belohnung hat, ist dagegen nichtsteuerfrei.

Freigrenzen für Sachbezüge

Freigrenzen für Sachbezüge

Sachbezüge - z.B. Geschenke aller Art und Belohnungsessen, die keine reinen Aufmerksamkeiten darstellen, Waren- bzw. Benzingutscheine oder die Mietvorteile bei Überlassung einer Wohnung/Dienstwohnung (geschlossene Einheit) - sind dann steuerfrei, wenn der Vorteil für den Arbeitnehmer den Betrag von insgesamt 44 Euro pro Kalendermonat nicht überschreitet. Da es sich um eine Freigrenze - nicht um einen Freibetrag - handelt, sind bei einer Überschreitung der 44 Euro pro Monat die gesamten Sachbezüge lohnsteuerpflichtig.

Eine Umgehung der Besteuerung ist hier nur möglich, wenn der Arbeitnehmer Zuzahlungen leistet, d.h., Beiträge über 44 Euro aus eigener Tasche bezahlt. Rabatte, von denen der Rabattfreibetrag (s. auch dort) abzuziehen ist, pauschal besteuerte Arbeitgeber-Leistungen sowie Sachbezüge, die nach amtlichen Sachbezugswerten (z.B. Mahlzeiten) oder gesetzlich festgelegten Durchschnittswerten (z.B. Pkw-Nutzung) zu besteuern sind, fallen nicht unter die Freigrenze.

Gesundheitsförderung

Leistungen des Arbeitgebers, die den allgemeinen Gesundheitszustand der Arbeitnehmer verbessern bzw. der Gesundheitsförderung dienen, bleiben bis zu 500 Euro pro Arbeitnehmer und Jahr grundsätzlich steuer- und abgabenfrei. Der Freibetrag gilt, wenn

  • die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, also keine Barlohnumwandlung

darstellen,

  • es sich um Zuschüsse des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer für extern durchgeführte Maßnahmen handelt, oder

  • wenn Maßnahmen von z.B. Sportvereinen oder Fitnessstudios vom Arbeitgeber bezuschusst werden, die den fachlichen Anforderungen der Krankenkassen (§§ 20 und 20a SGB V) hinsichtlich Prävention entsprechen. Darunter fallen z.B.:

  1. Bewegungsprogramme zur Vorbeugung und Reduzierung von Bewegungsmangel

  2. gesunde Verpflegung zur Vermeidung von Mangel- und Fehlernährung sowie Übergewicht

  3. Förderung individueller Kompetenzen zur Stressbewältigung und Entspannung

  4. Förderung des Nichtrauchens und des Null-Promille-Prinzips, zur Vermeidung und Reduzierung des Suchtmittelkonsums.

Mitgliedsbeiträge für Sportvereine und Fitnessstudios sind von der Steuerbefreiung ausdrücklich ausgeschlossen.