Tipps für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Mit gesunden Mitarbeitern Steuern sparen

03.08.2011
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Das Finanzamt unterstützt viele Gesundheitsmaßnahmen im Unternehmen, indem es attraktive Steuervorteile gewährt.

Yoga, Rückenschule oder Stressbewältigungskurs: Betriebliches Gesundheitsmanagement liegt im Trend. Bereits ein Drittel der Firmen hierzulande fördert die Gesundheit ihrer Mitarbeiter und steigert so deren Einsatzbereitschaft und Bindung an das Unternehmen. Was für viele Großunternehmen gängige Praxis ist, wird nun von mittelständischen Unternehmen verstärkt genutzt. Schließlich sponsert der Fiskus viele Gesundheitsmaßnahmen durch attraktive Steuervorteile. Es lohnt sich jetzt für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die bestehenden Optionen gemeinsam vorteilhaft auszuschöpfen.

Sport schafft nicht nur ein gutes Betriebsklima, sondern kann durch Steuervorteile auch lukrativ für's Unternehmen sein.
Sport schafft nicht nur ein gutes Betriebsklima, sondern kann durch Steuervorteile auch lukrativ für's Unternehmen sein.
Foto: Fotolia, Robert Kneschke

Der Fiskus motiviert Unternehmen, Aufwendungen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes ihrer Mitarbeiter zu übernehmen. Grundsätzlich gilt: Für jeden Mitarbeiter sind Kosten bis zu 500 Euro pro Kalenderjahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Der Gesetzgeber knüpft die Steuervorteile an einige Voraussetzungen. Die Rahmenbedingungen sind im Sozialgesetzbuch festgeschrieben und im Präventionsleitfaden der Spitzenverbände der Krankenkassen präzisiert.

Bei der Auswahl der Maßnahmen ist Vorsicht gefragt: Nicht jede Leistung erfüllt hinsichtlich Inhalt, Ziel und Qualität die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung. Im boomenden Gesundheitsmarkt entwickeln sich ständig neue Angebote, so dass einige Maßnahmen nur schwer einzuordnen sind. "Im Zweifelsfall sollten Arbeitgeber eine kostenlose Anrufungsauskunft beim Finanzamt schriftlich einholen", rät Steuerberater Dr. Lutz Engelsing von der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft DHPG in Bonn. "Nur so können sie vorab verbindlich klären, welche Maßnahmen tatsächlich steuerbegünstigt sind."

Sind die Voraussetzungen erfüllt, bietet sich attraktiver Gestaltungsspielraum. Der Fiskus fördert inner- wie außerbetriebliche Gesundheitsmaßnahmen. Vertragspartner kann sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer sein. Allerdings: Die Nachweispflicht gegenüber dem Finanzamt verbleibt in jedem Fall beim Unternehmer. "Arbeitgeber sollten eine Rechnung mit detaillierter Leistungsbeschreibung sowie eine Teilnahmebescheinigung zu den Lohnunterlagen nehmen", rät Dr. Engelsing von der DHPG. "Barzuschüsse sollten Arbeitgeber erst gewähren, wenn Mitarbeiter die erforderlichen Belege vorlegen können." Gesundheitsfördernde Leistungen sind zusätzlich zum vereinbarten Arbeitslohn zu erbringen. Nicht steuerbegünstigt sind Gehaltsumwandlungen. Gleichwohl nutzen viele Arbeitgeber die Option, gesundheitsfördernde Maßnahmen anstelle einer Gehaltserhöhung zu gewähren. Auch die Anrechnung auf freiwillige Sonderzahlungen ist möglich.