Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung sinkt
In Rahmen des "Gesetzes zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung" sinkt der allgemeine Beitragssatz von bislang 15,5 Prozent auf künftig 14,6 Prozent. Die Hälfte des Beitrags, also 7,3 Prozent, tragen die Arbeitgeber und die andere Hälfte die Arbeitnehmer. Der bis dato allein vom Arbeitnehmer zu tragende Sonderbeitrag von 0,9 Prozent entfällt.
Auch den pauschalen Zusatzbeitrag, den die Krankenkassen bisher erheben konnten, gibt es nicht mehr. Dafür dürfen die Kassen aber einen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag erheben. Wie hoch der ausfällt, hängt im Wesentlichen von der finanziellen Situation der jeweiligen Krankenkasse ab. Gut zu wissen: Erhöht eine Krankenkasse den Zusatzbeitrag, haben die Mitglieder ein Sonderkündigungsrecht.
Quelle: www.arag.de