Das hat sich zum 1.1.2015 geändert

Neuerungen zum Jahreswechsel

16.01.2015
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Kfz-Abmeldung online möglich

Durch eine Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) ist künftig eine Abmeldung von Kraftfahrzeugen per Internet möglich. Dazu werden ab dem 1. Januar bei der Zulassung eines Fahrzeugs neue Stempelplaketten und Zulassungsbescheinigungen mit einem verdeckten Sicherheitscode verwendet. Mithilfe dieses Codes kann der sogenannte Antrag auf Außerbetriebsetzung dann auf den Internetseiten der Zulassungsbehörden der Länder oder dem zentralen Portal des Kraftfahrt-Bundesamtes online gestellt werden. Die Gebühren werden elektronisch mittels ePayment beglichen.

Ergänzend dazu ist weiterhin die persönliche Abmeldung bei der zuständigen Behörde möglich. Die Online-Abmeldung ist der erste Schritt auf dem Weg zu einer internetbasierten Fahrzeugzulassung - "i-Kfz" genannt.

Neuregelung der Selbstanzeige

Reuige Steuersünder müssen sich auf strengere Regeln für die strafbefreiende Selbstanzeige einstellen. Ab 1. Januar führt eine Selbstanzeige nur noch dann zur Straffreiheit, wenn der Steuerpflichtige nicht mehr als 25.000 Euro Steuern hinterzogen hat. Bislang lag die Grenze bei 50.000 Euro. Wer dem Fiskus höhere Beträge verschwiegen hat, macht sich strafbar.

Die Behörden können jedoch von der Strafverfolgung absehen, wenn ein im Gesetz festgelegter Zuschlag gezahlt wird. Der "Strafzuschlag", der bislang bei fünf Prozent lag, beträgt bei einem Hinterziehungsbetrag von mehr als 25.000 Euro zehn Prozent, ab 100.000 Euro 15 Prozent und bei mehr als einer Million Euro 20 Prozent. Zudem wird der Berichtigungszeitraum, für den die fehlenden oder unterlassenen Angaben nachgeholt werden müssen, für alle Steuerhinterziehungen auf zehn Jahre ausgedehnt.

Kirchensteuer wird automatisch einbehalten

Erstmals wird die auf Kapitalerträge anfallende Kirchensteuer automatisch direkt an der Quelle - also z.B. bei den Banken oder Versicherungen - einbehalten und an die Finanzbehörden weitergeleitet. Viele Sparer wurden deshalb in den vergangenen Monaten bereits von ihren Geldinstituten angeschrieben. In der Einkommenssteuererklärung müssen die entsprechenden Angaben in Zukunft nicht mehr gemacht werden, es sei denn, das Finanzamt fordert dazu auf oder das automatische Abzugsverfahren konnte ausnahmsweise nicht durchgeführt werden. Die Höhe der anfallenden Steuer bleibt durch das neue Verfahren unverändert.

Damit die Kirchensteuer automatisch abgeführt werden kann, rufen die abzugsverpflichteten Stellen einmal jährlich das sogenannte Kirchensteuerabzugsmerkmal beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ab. Wer nicht möchte, dass seine Bank Informationen über die Kirchenzugehörigkeit erhält, hat die Möglichkeit, dem Abruf der Daten zu widersprechen und einen sogenannten Sperrvermerk setzen zu lassen. Der Widerspruch muss schriftlich beim Bundeszentralamt für Steuern erfolgen. Dort ist auch das erforderliche Formular mit der Bezeichnung "Erklärung zum Sperrvermerk" erhältlich.