Das hat sich zum 1.1.2015 geändert

Neuerungen zum Jahreswechsel

16.01.2015
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Elterngeld Plus und flexiblere Elternzeit

Zum Jahresbeginn tritt eine Reform des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes - kurz: BEEG - in Kraft, die das Elterngeld Plus und eine flexiblere Elternzeit einführt. Berufstätige Väter und Mütter können mit dem neuen Elterngeld Plus künftig doppelt so lange wie bisher Elterngeld beziehen. Wer neben der Betreuung des Nachwuchses nicht arbeiten geht, bekommt weiterhin zusammen mit dem anderen Elternteil maximal 14 Monate Elterngeld. Eltern, die in Teilzeit wieder in den Job einsteigen, können zusammen mit dem ebenfalls neuen Partnerschaftsbonus dann bis zu 28 Monate in den Genuss der staatlichen Förderung kommen. Außerdem wird die Elternzeit flexibler gestaltet: Bis zu 24 Monate der dreijährigen Elternzeit können in Zukunft zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes genommen werden - ohne, dass der Arbeitgeber zustimmen müsste.

Für beide Regelungen sieht das neue Gesetz allerdings Übergangsfristen vor. Sie gelten erst für Kinder, die ab dem 1. Juli 2015 geboren werden. Eine weitere Neuerung findet dagegen schon ab dem 1. Januar Anwendung: Für Zwillings- und Mehrlingsgeburten gibt es pro Geburt nur noch einen Anspruch auf Elterngeld. Das doppelte Elterngeld für Zwillingseltern, das nach einem Urteil des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2013 gezahlt wurde, wird damit wieder abgeschafft. Bei mehr als einem Kind gibt es aber einen Zuschlag für das Mehrlingsgeschwisterkind in Höhe von 300 Euro.

Höhere Beitragsbemessungsgrenzen

Weil Löhne und Gehälter gestiegen sind, werden auch die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung angehoben. Bis zu dieser Grenze müssen Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung aus dem Gehalt abgeführt werden. Der Teil des Einkommens, der darüber hinausgeht, ist beitragsfrei. In der allgemeinen Rentenversicherung (West) gilt für 2015 eine Beitragsbemessungsgrenze von 6.050 Euro im Monat, im Osten sind es wegen der niedrigeren Löhne nur 5.200 Euro im Monat.

Die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung liegt bundeseinheitlich bei 4.125 Euro/Monat. Auch die sog. Versicherungspflichtgrenze erhöht sich- und zwar auf 54.900 Euro pro Jahr. Bis zu diesem Einkommen sind Arbeitnehmer zwingend Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung. Wer mehr verdient, kann sich privat krankenversichern.