Urteile zum Datenschutz

Fremde Daten gecheckt - Job weg

17.11.2010
Von   
Dr. Michael Rath ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Informationstechnologie-Recht und Partner der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Sitz in Köln. Zudem ist er Certified ISO/IEC 27001 Lead Auditor. Seine Beratungsschwerpunkte sind das IT-Recht, Datenschutzrecht und der Gewerbliche Rechtsschutz. Dr. Michael Rath ist u.a. Mitglied in der Deutschen Gesellschaft für Recht und Informatik e.V. (DGRI) und akkreditierter Schlichter für IT-Streitigkeiten bei der Schlichtungsstelle der DGRI.

IT-Mitarbeiter haften bei Verfehlungen

Weder einer Geschäftsführung noch einer Innenrevision ist es also uneingeschränkt erlaubt, sich die E-Mails der Angestellten anzusehen. Auch gegen die Anweisungen des Vorgesetzten muss die IT-Abteilung das Bundesdatenschutzgesetz beachten. Verfehlungen sind besonders heikel, wenn Mitarbeiter die Unternehmens-IT auch privat nutzen dürfen oder der Arbeitgeber dies duldet. Dann greifen nämlich die Vorgaben des Fernmeldegeheimnisses.

Künftig wird der Gesetzgeber den Umgang mit schützenswerten Daten wahrscheinlich weiter einschränken. Voraussichtlich zum Jahresende tritt das novellierte Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in Kraft. Es soll explizit regeln, was der Arbeitgeber in Bezug auf die IT-Nutzung seiner Mitarbeiter tun darf. Klar ist, dass Detektivarbeit in Eigenregie ohne genaue Kenntnis des Datenschutzrechts jeden Mitarbeiter in der IT-Abteilung den sicher geglaubten Job kosten kann. (jha)

Weitere Artikel zum Thema

Die rechtlichen Aspekte der IT-Sicherheit: Datenschutz und Mitarbeiterkontrolle

Datenschutzbeauftragter - zum Stillschweigen verpflichtet

CRM und die gesetzlichen Hürden: Kundenservice versus Datenschutz