IT-Mitarbeiter haften bei Verfehlungen
Weder einer Geschäftsführung noch einer Innenrevision ist es also uneingeschränkt erlaubt, sich die E-Mails der Angestellten anzusehen. Auch gegen die Anweisungen des Vorgesetzten muss die IT-Abteilung das Bundesdatenschutzgesetz beachten. Verfehlungen sind besonders heikel, wenn Mitarbeiter die Unternehmens-IT auch privat nutzen dürfen oder der Arbeitgeber dies duldet. Dann greifen nämlich die Vorgaben des Fernmeldegeheimnisses.
Künftig wird der Gesetzgeber den Umgang mit schützenswerten Daten wahrscheinlich weiter einschränken. Voraussichtlich zum Jahresende tritt das novellierte Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in Kraft. Es soll explizit regeln, was der Arbeitgeber in Bezug auf die IT-Nutzung seiner Mitarbeiter tun darf. Klar ist, dass Detektivarbeit in Eigenregie ohne genaue Kenntnis des Datenschutzrechts jeden Mitarbeiter in der IT-Abteilung den sicher geglaubten Job kosten kann. (jha)
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