Verlängerung der Arbeitszeit
Nach § 9 TzBfG kann ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer die Verlängerung seiner Arbeitszeit wünschen. Bei gleicher Eignung muss der Arbeitgeber diesen Arbeitnehmer bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bevorzugen, außer es stehen dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer Arbeitnehmer entgegen.
Der Arbeitgeber ist jedoch nicht verpflichtet, einen neuen Vollzeitarbeitsplatz einzurichten oder die betriebliche Stundenzahl aufzustocken. (oe)
Lesen Sie zum Arbeitsrecht allgemein auch den Beitrag "Die Rechtsquellen des Arbeitsrechts".
Weitere Informationen zum Thema und Kontakt:
Michael Henn, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Präsident des VdAA, c/o Dr. Gaupp & Coll, Stuttgart, Tel.: 0711 305893-0, E-Mail: stuttgart@drgaupp.de, Internet: www.drgaupp.de und www.vdaa.de
Christian Lentföhr, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Mitglied im VdAA, c/o W. Schuster und Partner GmbH, Schuster, Lentföhr & Zeh, Tel: 0211 658810, E-Mail: lentfoehr@wsp.de, Internet: www.esp.de