Grundwissen Arbeitsrecht, Teil 10

Das Wichtigste zur Teilzeitbeschäftigung

29.04.2010
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Schlechterbehandlung verboten

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der verlängerten Arbeitszeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Der Umfang der Arbeitszeit scheidet damit als Differenzierungsmerkmal aus. Das Verbot bezieht sich auf alle benachteiligenden Arbeitsbedingungen, damit auf Erklärungen, Vereinbarungen und sonstige Maßnahmen des Arbeitgebers.

In § 4 Abs. 1 Satz 2 ist ausdrücklich bestimmt, dass dem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren ist, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.

Benachteiligende Arbeitsbedingungen sind wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot i. S. von § 134 BGB nichtig und damit unbeachtlich. Der Teilzeitarbeitnehmer hat gem. § 612 BGB Anspruch auf die übliche Vergütung. Üblich kann auch eine übertarifliche Vergütung sein. Auf ein Verschulden des Arbeitgebers kommt es nicht an. Der Arbeitnehmer verlangt regelmäßig nicht Schadensersatz, sondern Erfüllung seines Anspruchs auf Gleichbehandlung. Der Anspruch ist zeitlich begrenzt. Er beschränkt sich auf die Zeit der tatsächlichen Ungleichbehandlung. Beschäftigt der Arbeitgeber keine vergleichbaren Vollzeitkräfte mehr, liegt keine Diskriminierung (mehr) vor.

Gesetzliche Ansprüche auf Verringerung der Arbeitszeit für besondere Arbeitnehmergruppen enthalten § 15 BErzGG (Elternzeit) und § 81 Abs. 5 Satz 3 SGB IX (Behinderte). Tarifliche Ansprüche bestehen unter anderem im Zusammenhang mit der Altersteilzeit und mit der Betreuung von Familienangehörigen.