Grundwissen Arbeitsrecht, Teil 10

Das Wichtigste zur Teilzeitbeschäftigung

29.04.2010
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Arbeitszeitverringerung für alle Arbeitnehmer

Demgegenüber begründet § 8 TzBfG einen Anspruch auf Arbeitszeitverringerung für alle Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber muss regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer ausschließlich der Personen in Berufsausbildung beschäftigen. Der Anspruch auf Verringerung entsteht nach einer Wartezeit von sechs Monaten. Der Wunsch nach Herabsetzung von deren Umfang sind fristgebundenen geltend zu machen, die gewünschte Verteilung der verbleibenden Arbeitszeit soll mitgeteilt werden.

Der Arbeitgeber hat sodann mit dem Arbeitnehmer die Angelegenheit zu erörtern, mit dem Ziel, die Verringerung zu vereinbaren und die Arbeitszeit einvernehmlich zu verteilen. Soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, hat der Arbeitgeber der Verringerung zuzustimmen und die Arbeitszeit wunschgemäß festzulegen. Seine Entscheidung hat der dem Arbeitnehmer frist- und formgebunden mitzuteilen. Fehlt es daran, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang.

Gleiches gilt für die Verteilung der Arbeitszeit: Sie gilt entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt. Die einvernehmlich und fiktiv festgelegte Arbeitszeit kann der Arbeitgeber nur unter bestimmten Voraussetzungen wieder ändern. Hat der Arbeitgeber die Verringerung der Arbeitszeit berechtigt abgelehnt oder ihr zugestimmt, kann der Arbeitnehmer frühestens nach Ablauf von zwei Jahren seinen Anspruch erneut geltend machen. Dies gilt auch dafür, dass der Arbeitnehmer seiner Arbeitszeit wieder erhöhen möchte.

Die Verringerung und die Verteilung der Arbeitszeit sind spätestens drei Monate vor deren geplanten Beginn geltend zu machen. Die Frist bestimmt sich nach §§ 188 Abs. 2, 187 Abs. 1 BGB. Zwischen dem Zugang der Erklärung beim Arbeitgeber, § 130 BGB, und dem Beginn der Arbeitszeitverkürzung müssen volle drei Monate liegen.