Grundwissen Arbeitsrecht, Teil 10

Das Wichtigste zur Teilzeitbeschäftigung

29.04.2010
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Änderungsverlangen frühzeitig äußern

Der Arbeitnehmer ist nicht gehindert, sein Änderungsverlangen auch schon früher zu äußern. Häufig bietet sich eine möglichst frühzeitige Erörterung an. Dies gilt insbesondere für Arbeitnehmer, deren Elternzeit endet und die im Interesse der Kindesbetreuung mit verkürzter Arbeitszeit tätig sein wollen. Denn die Einstellung einer erforderlichen Ersatzkraft kann auf Schwierigkeiten stoßen, die nicht innerhalb von zwei Monaten überwunden werden können. Zum Inhalt der Geltendmachung gehört die Angabe des Beginns, das ist das konkrete Datum. Äußerungen wie "als bald" oder "zum nächstmöglichen Termin" genügen nicht.

Adressat der Geltendmachung ist der Arbeitgeber oder die von ihm zum Empfang von Vertragserklärungen bestimmten Personen, also regelmäßig die Personalabteilung, nicht aber der Vorgesetzte. Die Erklärung des Arbeitnehmers ist formfrei, sie kann also auch mündlich erfolgen. Nach § 22 TzBfG kann Schriftform auch weder arbeitsvertraglich noch durch Tarifvertrag bestimmt werden.

Nach § 8 Abs. 4 TzBfG hat der Arbeitgeber der Verringerung der Wochenarbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen festzulegen, sofern nicht betriebliche Gründe entgegenstehen. Nicht verlangt werden dringende betriebliche Gründe. Dringende Gründe sind solche, die gleichsam zwingend verlangen, die bestehende Arbeitszeitregelung beizubehalten. Betriebliche Gründe i. S. von § 8 brauchen dieses Gesicht nicht zu haben. Hier wird vorausgesetzt, dass die Änderung der Arbeitszeit einer wesentlichen Beeinträchtigung der Organisation, des Arbeitsablaufs oder die Sicherheit im Betrieb führt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Insoweit genügen nachvollziehbare, plausible Gründe. Eine Interessenabwägung braucht nicht stattzufinden, stehen betriebliche Gründe dem Begehren des Arbeitnehmers entgegen, hat er das hinzunehmen.