Werbung im Internet

Bilder, Fotos, Grafiken - haben Sie die Rechte dazu?

02.09.2010
Von  und
Bettina Dobe war bis Dezember 2014 Autorin für cio.de.


Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Fotos von fremden Menschen

Wenn Sie Fotos verwenden, d.h. Fotos verbreiten oder öffentlich zur Schau stellen wollen, auf denen Menschen abgebildet sind, so müssen Sie die abgebildeten Personen grundsätzlich um Erlaubnis fragen - so will es § 22 Satz 1 des sog. Kunsturhebergesetz (KUG).

Rechtlich sehr problematisch ist § 23 KUG. Nach § 23 Absatz 1 KUG dürfen Bilder auch ohne Einwilligung der abgebildeten Personen verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. So etwa, wenn es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Darunter fallen grundsätzlich Politiker, Prominente und andere sog. Personen der Zeitgeschichte.

In den letzten Jahren hat sich vor allem Caroline von Monaco einen Namen in der Rechtswelt gemacht, als sie immer wieder versucht hat, die Veröffentlichung von Fotos zu verhindern, die sie oder Teile ihrer Familie zeigen. Wann man nun welches Foto von welchem mehr oder weniger bekannten Promi veröffentlichen darf, ohne ihn um Erlaubnis zu fragen, ist eine rechtlich nicht einfach zu beantwortende Frage und kann oft nur im Einzelfall geklärt werden. Fest steht jedoch, dass Promis sich wehren (werden), wenn mit Fotos von Ihnen Kasse (Werbung) gemacht wird - in aller Regel wollen Promis dann dafür einen finanziellen Ausgleich erhalten. Das kann teuer werden. Daher ist hier große Vorsicht geboten!

Ohne Erlaubnis der abgebildeten Person dürfen Sie entsprechende Bilder auch dann verwenden, wenn die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen (so § 23 Absatz 1 Nr. 2 KUG) oder wenn es sich um Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen handelt, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben (§ 23 Absatz 1 Nr. 3 KUG).