Werbung im Internet

Bilder, Fotos, Grafiken - haben Sie die Rechte dazu?

02.09.2010
Von  und
Bettina Dobe war bis Dezember 2014 Autorin für cio.de.


Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Fotos von fremden Werken

Wenn Sie von einem fremden Werk ein Foto machen - etwa von einer künstlerischen Statue in einem Museum oder von einem architektonisch eindrucksvollen Bauwerk - so bestehen von da an zwei Werke: zum einen ist bereits das Original, das Sie fotografieren, ein urheberrechtgeschütztes Werk gem. § 2 UrhG. Aber auch die Fotografie des Werkes ist selbst wiederum ein (neues) Werk.

Während der Urheber des Originals die Nutzungsrechte an dem Originalwerk besitzt, haben Sie als Urheber eines Fotos grundsätzlich die Nutzungsrechte an dem hergestellten Foto.

Allerdings haben Sie durch das Fotografieren auch in die Nutzungsbefugnisse des Urhebers des Originalwerkes eingegriffen, das Sie es kopiert haben (Eingriff in das Vervielfältigungsrecht aus § 16 UrhG) und - falls Sie es auf Ihrer Website bzw. in Ihrem Webshop platziert haben sollten - in das Veröffentlichungsrecht aus § 12 UrhG und das Verbreitungsrecht aus § 17 UrhG.

Sie dürfen bereits das Foto nur dann erstellen, wenn Ihnen der Urheber dies erlaubt oder das Urheberrechtsgesetz das Fotografieren (also das Kopieren des Originalwerkes) ausnahmsweise gestattet. Falls Ihnen der Urheber das Fotografieren erlaubt, so ist damit im Übrigen noch nicht gesagt, dass Sie die Fotografie auch veröffentlichen oder verbreiten dürfen, geschweige denn damit Geld verdienen. Der Urheber des Originalwerkes muss Ihnen auch diesbezüglich die Erlaubnis erteilen.