Bauleiter surft auf Porno-Sites: Kündigung unwirksam

21.08.2007
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Dr. Michael Rath ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Informationstechnologie-Recht und Partner der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Sitz in Köln. Zudem ist er Certified ISO/IEC 27001 Lead Auditor. Seine Beratungsschwerpunkte sind das IT-Recht, Datenschutzrecht und der Gewerbliche Rechtsschutz. Dr. Michael Rath ist u.a. Mitglied in der Deutschen Gesellschaft für Recht und Informatik e.V. (DGRI) und akkreditierter Schlichter für IT-Streitigkeiten bei der Schlichtungsstelle der DGRI.

1. Private E-Mail-Adresse

Zur besseren Abgrenzung von geschäftlicher und privater E-Mail-Korrespondenz können eigens hierfür eingerichtete Posteingänge, automatisierte Weiterleitungen oder sogar eigene E-Mail-Adressen eingerichtet werden (z.B. eine Differenzierung zwischen "sabinemüller@firma.de" und "müller_privat@firma.de"). Auch die Verwendung von funktionsbezogenen (und damit rein dienstlichen) E-Mail-Adressen kann sich in Einzelfällen empfehlen (z.B. vertrieb@firma.de, controlling@firma.de, etc.), um eine private Nutzung der E-Mail-Adresse auszuschließen. Denkbar ist auch, die Mitarbeiter dazu zu verpflichten, ihre privaten E-Mails innerhalb einer bestimmten Frist in einen separaten Ordner zu verschieben oder zu löschen beziehungsweise nach Ablauf dieser Frist automatisch löschen zu lassen.