Fragwürdige Kontrolle

Verdeckte Online-Bonitätsprüfungen

19.02.2011
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Die datenschutzrechtliche Bewertung

Nach dem Bundesdatenschutzgesetz sind personenbezogene Daten grundsätzlich direkt beim Betroffenen zu erheben (§ 4 Abs. 2 BDSG). Damit eine Datenerhebung und anschließende Datennutzung zulässig ist, muss entweder eine gesetzliche Ermächtigung oder eine Einwilligung zur Erhebung (bzw. Nutzung) der Daten vorliegen. Gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2a BDSG dürfen personenbezogene Daten bei Dritten ohne Mitwirkung des Betroffenen (sprich auch ohne seine Einwilligung) erhoben werden, wenn dies nach dem Geschäftszweck erforderlich ist.

Zu beachten ist aber bereits, dass dieser Ausnahmetatbestand generell eng auszulegen ist. Die Datenerhebung wird vom Gesetzgeber an dieser Stelle lediglich als Hilfsmittel angesehen, damit ein spezieller Geschäftszweck erreicht werden kann. Die Datenerhebung wird insoweit als erforderliches Mittel zur Erfüllung eines schuldrechtlichen Vertrages angesehen. Die Bonitätsprüfung bei einer Kreditauskunftei zur Anbahnung eines Kreditvertrages kann daher im Einzelfall datenschutzrechtlich zulässig sein. Anders ist die Rechtslage beim Abschluss eines Kaufvertrages, der als Hauptinhalt einmalige Leistungs- oder Lieferungspflichten vorsieht.

Damit müsste für eine zulässige verdeckte Online-Bonitätsprüfung ein spezieller Erlaubnistatbestand aus dem Bundesdatenschutzgesetz gegeben sein. Relevant ist insoweit insbesondere § 29 Abs. 2 Nr. 1 BDSG. Gemäß dieser Vorschrift dürfen Auskunfteien Bonitätsauskünfte grundsätzlich nur erteilen, wenn der Dritte, dem die Daten übermittelt werden sollen, ein berechtigtes Interesse an ihrer Kenntnis glaubhaft dargelegt hat.

Berechtigtes Interesse des Verkäufers?

Damit ist zu prüfen, ob ein berechtigtes Interesse des Verkäufers als Auskunftsersuchender begründet werden kann. Ein solches Interesse ist gegeben, wenn ohne die Übertragung die Empfängerstelle einen nicht zumutbaren Nachteil erleiden würde. Es kommen insoweit rechtlichte, wirtschaftliche und ideelle Interessen in Betracht, wobei jedoch einer Interessenabwägung mit den schutzwürdigen Belangen des Betroffenen ein besonderes Gewicht zukommt.