Fragwürdige Kontrolle

Verdeckte Online-Bonitätsprüfungen

19.02.2011
Von 


Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Fazit

Eine verdeckte Bonitätsprüfung vor Abschluss von Kaufverträgen im Internet ist in den meisten Fällen datenschutzrechtlich unzulässig. Soll dennoch eine Bonitätsprüfung vor Vertragsschluss durchgeführt werden, muss hierzu vorab die Einwilligung des Betroffenen eingeholt werden, die detaillierte Angaben zur geplanten Datenabfrage beinhalten muss. Nur in Ausnahmefällen (insbesondere bei bestimmten Dauerschuldverhältnissen) kann eine verdeckte Bonitätsprüfung zulässig sein. Eine datenschutzwidrige Bonitätsprüfung ist bußgeldbewehrt ist und kann, neben Ansprüchen des Betroffenen, Maßnahmen der Kontrollbehörden nach sich ziehen. (oe)

Kontakt:

Der Autor Dr. Sebastian Kraska ist Rechtsanwalt und externer Datenschutzbeauftragter im IITR Institut für IT-Recht - Kraska GmbH. Die Autorin Alma Lena Fritz ist Rechtsassessorin. IITR Institut für IT-Recht - Kraska GmbH, Eschenrieder Straße 62c, 82194 Gröbenzell, Tel.: 089 5130392-0, E-Mail: skraska@iitr.de, Internet: www.iitr.de