Fazit
Eine verdeckte Bonitätsprüfung vor Abschluss von Kaufverträgen im Internet ist in den meisten Fällen datenschutzrechtlich unzulässig. Soll dennoch eine Bonitätsprüfung vor Vertragsschluss durchgeführt werden, muss hierzu vorab die Einwilligung des Betroffenen eingeholt werden, die detaillierte Angaben zur geplanten Datenabfrage beinhalten muss. Nur in Ausnahmefällen (insbesondere bei bestimmten Dauerschuldverhältnissen) kann eine verdeckte Bonitätsprüfung zulässig sein. Eine datenschutzwidrige Bonitätsprüfung ist bußgeldbewehrt ist und kann, neben Ansprüchen des Betroffenen, Maßnahmen der Kontrollbehörden nach sich ziehen. (oe)
- AutoScout24: "Registrierung"
Zur "Registrierung" bei AutoScout24 genügt eine x-beliebige Mailadresse - auch eine gar nicht existierende. - AutoScout24: Es kann losgehen
Die angegebene E-Mail wird nicht verifiziert. Wir klicken uns also einfach mal einen schönen Porsche zusammen. - AutoScout24: Kontaktdaten
Und weil wir uns ja als René Obermann ausgegeben haben, nehmen wir mal die Adresse von der Telekom in Bonn. Und die Telefonnummer der Pressestelle (sorry!), was anderes haben wir gerade nicht zur Hand. - Voilà: Herr Obermanns alter Porsche
Und schon steht der alte Porsche von Herrn Obermann bei AutoScout24. Und das Telefon klingelt in der Pressestelle der Telekom.
Kontakt:
Der Autor Dr. Sebastian Kraska ist Rechtsanwalt und externer Datenschutzbeauftragter im IITR Institut für IT-Recht - Kraska GmbH. Die Autorin Alma Lena Fritz ist Rechtsassessorin. IITR Institut für IT-Recht - Kraska GmbH, Eschenrieder Straße 62c, 82194 Gröbenzell, Tel.: 089 5130392-0, E-Mail: skraska@iitr.de, Internet: www.iitr.de