FAQ

Jugendschutz 2011 - was Online-Händler ab 2011 beachten müssen

06.12.2010
Von Max-Lion Keller

6. Welche Online-Händler betrifft die freiwillige Kennzeichnungspflicht überhaupt?

Betroffen sind nur solche Internet-Händler, die auf ihren gewerblichen Internet-Präsenzen

- Inhalte darstellen, die nur für Nutzer ab 12 Jahren geeignet sind und nicht von Inhalten, die für jüngere Kinder bestimmt sind, getrennt gehalten werden, oder

- (entwicklungsbeeinträchtigende) Inhalte darstellen, die nur für Nutzer ab 16 oder 18 Jahren geeignet sind.

Daher: Händler, die gewaltverherrlichende oder pornografische Inhalte anbieten, können ihre Angebote kennzeichnen. Sie sind aber nach dem JMStV nicht dazu verpflichtet! Allerdings müssen solche Händler schon nach der geltenden Rechtslage Sorge tragen, dass ihre Shops nur von Erwachsenen besucht werden können - durch den Einsatz eines wirksamen Altersverifikationssystems.

7. Was sind beeinträchtigende Angebote im Sinne von Paragraf 5 Abs. 1 JMStV?

Dazu hat das Verwaltungsgericht Osnabrück mit einem Urteil vom 29. Januar 2010, Az. 4 A 62/09 wie folgt entschieden:

"Vorliegend kann für die Auslegung des Begriffs der Entwicklungsbeeinträchtigung an das Kinder- und Jugendhilfegesetz angeknüpft werden (vgl. Paragraf 1 Abs. 1 SGB VIII). Darin ist festgelegt, dass jeder junge Mensch das Recht auf Förderung seiner Entwicklung hat. Es muss also gewährleistet sein, dass Minderjährige bei ihrer Entwicklung zu selbstbestimmten und verantwortungsbewussten Menschen innerhalb der sozialen Gemeinschaft vom Staat nach Kräften unterstützt werden.

Daher umfasst das Recht auf Erziehung die Stärkung einer individuellen (Eigenverantwortlichkeit) und einer sozialen (Gemeinschaftsfähigkeit) Komponente (in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts: BVerfGE 24, 119, 144 sowie BVerfG FamRZ 1999, 285, 287). Die jetzige Formulierung der Entwicklungsbeeinträchtigung in Paragraf 5 Abs. 1 JMStV, die nunmehr wortgleich mit Paragraf 14 Abs. 1 JSchG ist, verdeutlicht den Ansatz des Gesetzgebers, die Erziehung von Kindern und Jugendlichen zu sozialkontaktfähigen und verantwortungsbewussten Mitgliedern der Gesellschaft in den Vordergrund zu stellen. (…)"