FAQ

Jugendschutz 2011 - was Online-Händler ab 2011 beachten müssen

06.12.2010
Von Max-Lion Keller

4. Wird es eine Klassifizierung von Webseiten-Inhalten nach Altersstufen geben?

Sollte der neu gefasste JMStV tatsächlich in Kraft treten, können Inhalte nach Altersstufen klassifiziert werden - allerdings nur auf freiwilliger Basis. Wesentlicher Bestandteil der Novelle ist eine freiwillige Alterskennzeichnung von Internet-Angeboten. Dabei sollen die Altersstufen des Jugendschutzgesetzes zugrunde gelegt werden. Es ist beabsichtigt, ein alle elektronischen Medien einschließendes Alterskennzeichnungssystem zu etablieren.

Dementsprechend heißt es in Paragraf 5 I JMStV-E, der die Anforderungen an das Verbreiten und Zugänglichmachen von entwicklungs- beziehungsweise erziehungsbeeinträchtigenden Angeboten regelt: "Sofern Anbieter Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, verbreiten oder zugänglich machen, haben sie dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen. Die Altersstufen sind:

  1. ab 6 Jahren,

  2. ab 12 Jahren,

  3. ab 16 Jahren,

  4. ab 18 Jahren.

Die Altersstufe "ab 0 Jahren" kommt für offensichtlich nicht die Entwicklung beeinträchtigende Angebote in Betracht. (…)"

Welcher Inhalt für welche Altersstufe tauglich ist, ergibt sich nicht aus dem JMStV. Die anzulegenden Maßstäbe sind weder festgelegt, noch abschließend geklärt. Wichtig ist aber Folgendes:

  • Die Kennzeichnung ist nicht zwingend vorgeschrieben (vgl. hierzu Paragraf 5 II JMStV-E: "können");

  • durch die Novellierung des JMStV werden die jugendmedienschutzrechtlichen Verpflichtungen für Anbieter nicht erweitert (vgl. Gesetzesbegründung).

5. Müssen Online-Händler ihre gewerblichen Internet-Präsenzen kennzeichnen?

Nach Paragraf 5 II JMStV "können" die Angebote gekennzeichnet werden, müssen aber nicht. Online-Händler sind also keineswegs gehalten, ihre gewerblichen Internet-Präsenzen (als solche) in jugendschutzrechtlicher Hinsicht zu kennzeichnen. Die Maßnahmen sind freiwillig.