FAQ

Jugendschutz 2011 - was Online-Händler ab 2011 beachten müssen

06.12.2010
Von Max-Lion Keller
Vom nächsten Jahr an soll eine überarbeitete Version des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) gelten. Viele Betreiber von Webshops sind verunsichert.

Doch die Sorgen sind unbegründet. Ab dem 1. Januar 2011 wird voraussichtlich eine überarbeitete Version des JMStV gelten, die einige Änderungen mit sich bringt, etwa die Einführung einer freiwilligen Alterskennzeichnung von Inhalten im Internet. Für die meisten Online-Händler ändert sich letztendlich aber gar nichts, solange sie keine entwicklungsbeeinträchtigenden oder jugendgefährdenden Inhalte wie Pornografie oder Gewaltverherrlichung auf ihren Websites darstellen. In diesem Fall müssen sie fortan in ihrem Impressum einen Jugendschutzbeauftragten benennen. Das ist die einzige Neuerung - neben der bereits aktuell bestehenden Pflicht zur Nutzung eines wirksamen Altersverifikationssystems.

Wir beantworten die wichtigsten Fragen zum JMStV im Einzelnen:

1. Was ist der Zweck des JMStV?

Es geht um einen einheitlichen Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien (das heißt Rundfunk und Telemedien, vergleiche Paragraf 2 Abs. 1 JMStV), die deren Entwicklung und Erziehung beeinträchtigen oder gefährden. Ebenso sollen Konsumenten vor Angeboten abgeschirmt werden, die die Menschenwürde oder sonstige durch das Strafgesetzbuch geschützten Rechtsgüter verletzen.