Facebook und der Datenschutz

"Gefällt mir" - Button birgt Risiken

29.11.2011
Von Marcus Kirsch

Was der Gesetzgeber sagt

Personenbezogene Daten zur Bereitstellung durch Telemedien dürfen nur erhoben und verwendet werden,

  • Soweit es das Telemediengesetz (TMG) erlaubt

  • oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht

  • oder wenn der Nutzer darin einwilligt.

Die erste Frage in diesem Zusammenhang lautet: Wer ist hier eigentlich rechtlich verantwortlich? Entscheidend ist zunächst, welche Daten an Facebook übermittelt werden. Der Website-Betreiber erhält hier aber keine Einsicht. Er kann also nicht erkennen, welche Art von Daten und wie viele davon durch den Like-Button konkret an Facebook übermittelt werden. Deshalb stellt sich hier die Frage, ob aus Sicht des Website-Betreibers überhaupt eine Übermittlung personenbezogener Daten vorliegt. Facebook jedenfalls kann die übermittelten Daten zumindest seinen registrierten Benutzern zuordnen.

Aber gibt es überhaupt einen Personenbezug im rechtlichen Sinn? Reicht dafür die objektive Möglichkeit aus, eine bestimmte Person zu identifizieren? Oder sind die subjektiven Kenntnisse und Fähigkeiten der jeweiligen Stelle (hier: des spezifischen Website-Betreibers) ausschlaggebend? Diese Frage ist sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur umstritten und bereits im Hinblick auf IP-Adressen aus Sicht eines Nicht-Providers ausgiebig diskutiert worden.

Teile der Rechtsprechung und mit ihr die Datenschützer vertreten die Auffassung, dass die objektive Möglichkeit durchaus reicht. Schließt man sich dieser Ansicht an, so setzt eine Verwendung der übermittelten Informationen entweder eine Rechtsvorschrift oder eine Einwilligung voraus. Anderenfalls wäre sie datenschutzrechtlich unzulässig.