Die rechtlichen Aspekte der IT-Sicherheit, Teil 4

Datenschutz und Mitarbeiterkontrolle

23.03.2010
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Private Nutzung, Fernmeldegeheimnis

Für den Datenschutz stellt sich zunächst die Ausgangsfrage, ob der Arbeitgeber die private Nutzung erlaubt oder verboten hat. Bei erlaubter Privatnutzung wird der Arbeitgeber zum Telekommunikationsanbieter, da die Möglichkeit des Arbeitnehmers zur Privatnutzung von E-Mail oder Internet als Dienstleistung einzustufen ist. Daraus resultiert die Geltung des Fernmeldegeheimnisses, da sich der Arbeitnehmer auf die Vertraulichkeit der privaten Kommunikation verlassen darf. Archivierungs- oder Kontrollmaßnahmen unter dem Regime des Fernmeldegeheimnisses sind aus Datenschutzgründen problematisch.

Dienstliche Nutzung, unerlaubte Privatnutzung

Ist dagegen die Privatnutzung verboten und nur eine dienstliche Nutzung möglich, kommt das Fernmeldegeheimnis nicht zur Anwendung. Die dienstliche Nutzung steht jedoch unter dem Schutz des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

Zwar sind hier weitergehende Datenerhebungen und Kontrollen als unter dem Fernmeldegeheimnis möglich, trotzdem besteht kein schrankenloser Freibrief zur Einsicht in Protokolldateien oder E-Mails.

Durch die Neuregelung beurteilt sich der Arbeitnehmerdatenschutz künftig nach § 32 BDSG, der den bisher anwendbaren § 28 Abs. 1 BDSG verdrängt. Werden Daten eines Beschäftigten für Zwecke des Arbeitsverhältnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt, findet § 28 Abs. 1 BDSG keine Anwendung mehr. Speziell eine Verhaltenskontrolle zur Aufdeckung von Straftaten des Beschäftigten ist nach § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG nur noch zulässig, wenn

- tatsächliche Anhaltspunkte einen konkreten Verdacht gegen den Beschäftigten begründen

- und eine diesbezügliche Dokumentationspflicht erfüllt wurde.