Datenverarbeitung zur Wahrung berechtigter Arbeitgeberinteressen
Für andere Zwecke können auch im Verhältnis Arbeitgeber zum Beschäftigten die übrigen Vorschriften des BDSG oder andere Gesetze weiterhin zur Anwendung kommen. Dazu gehören insbesondere die Regelungen über die Datenverarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen des Arbeitgebers nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG.
Will also z. B. der Arbeitgeber E-Mails aus betrieblichen Interessen an einen Stellvertreter weiterleiten, weil der Postfachinhaber krank geworden ist und die Kontinuität der Kommunikation / Kundenbetreuung gewahrt werden soll, so beurteilt sich dies nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG.
Eine Einsicht oder Weiterleitung der dienstlichen E-Mails ist demnach nur zulässig, wenn aufgrund einer Güterabwägung nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip die Maßnahme erforderlich und angemessen ist. In diese Gesamtabwägung der relevanten Belange sind alle beteiligten Interessen mit einzubeziehen. Daraus ergibt sich die grobe Faustformel, dass
- äußere Verbindungsdaten wie URL, Empfänger- oder Absenderadresse grundsätzlich eingesehen werden dürfen,
- Inhaltskontrollen, wie das Mitlesen von E-Mails oder den Eintragungen des Arbeitnehmers auf den Webseiten, aber grundsätzlich unzulässig sind.