Die rechtlichen Aspekte der IT-Sicherheit, Teil 4

Datenschutz und Mitarbeiterkontrolle

23.03.2010
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Datenverarbeitung zur Wahrung berechtigter Arbeitgeberinteressen

Für andere Zwecke können auch im Verhältnis Arbeitgeber zum Beschäftigten die übrigen Vorschriften des BDSG oder andere Gesetze weiterhin zur Anwendung kommen. Dazu gehören insbesondere die Regelungen über die Datenverarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen des Arbeitgebers nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG.

Will also z. B. der Arbeitgeber E-Mails aus betrieblichen Interessen an einen Stellvertreter weiterleiten, weil der Postfachinhaber krank geworden ist und die Kontinuität der Kommunikation / Kundenbetreuung gewahrt werden soll, so beurteilt sich dies nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG.

Eine Einsicht oder Weiterleitung der dienstlichen E-Mails ist demnach nur zulässig, wenn aufgrund einer Güterabwägung nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip die Maßnahme erforderlich und angemessen ist. In diese Gesamtabwägung der relevanten Belange sind alle beteiligten Interessen mit einzubeziehen. Daraus ergibt sich die grobe Faustformel, dass

- äußere Verbindungsdaten wie URL, Empfänger- oder Absenderadresse grundsätzlich eingesehen werden dürfen,

- Inhaltskontrollen, wie das Mitlesen von E-Mails oder den Eintragungen des Arbeitnehmers auf den Webseiten, aber grundsätzlich unzulässig sind.