Die rechtlichen Aspekte der IT-Sicherheit, Teil 4

Datenschutz und Mitarbeiterkontrolle

23.03.2010
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Interessensausgleich durch rechtliche Gestaltung

Unabhängig davon, ob Fernmeldegeheimnis oder Bundesdatenschutzgesetz gelten, bedeuten ungeregelte Zustände hinsichtlich der Aufbewahrung und Kontrolle von Daten und Unterlagen ständige rechtliche Unsicherheit, da die Bestimmungen in TKG und BDSG unklar sind. Es herrscht große Verunsicherung bei Arbeitgebern, Administratoren und Arbeitnehmern, da die notwendige Güterabwägung der beteiligten Interessen im Einzelfall alle Betroffenen überfordert. Das Datenschutzrecht eröffnet jedoch nach dem Grundsatz "präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt" einen Gestaltungsspielraum, um durch Vereinbarungen legale Handlungsgrundlagen zu schaffen. Nach dem Gesetzeswortlaut besteht zwar zunächst ein generelles Verbot, dass aber durch Vereinbarungen, die als Legitimation wirken, in Grenzen modifiziert werden kann. Solche Vereinbarungen bringen Vorteile für alle Beteiligten.

Die durch Vereinbarungen geschaffenen klaren Verhältnisse schützen den Administrator vor Strafbarkeit wegen Verstößen gegen das Fernmeldegeheimnis. Sie schaffen Transparenz und Vertrauen bei den Arbeitnehmern, haben aber auch eine Warnfunktion und damit Lenkungswirkung für das Arbeitnehmerverhalten. Sie helfen dem Arbeitgeber bei der Haftungsprävention, da die Erfüllung der Organisationspflichten gesetzlich vorgeschrieben ist.