Dafür müssen Mitarbeiter geradestehen

Das Wichtigste zur Arbeitnehmerhaftung

23.02.2010
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Grobe Fahrlässigkeit

Grobe Fahrlässigkeit ist dann anzunehmen, wenn eine besonders schwerwiegende und subjektiv unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, wenn nämlich der Arbeitnehmer diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die jedem anderen in der vergleichbaren Situation sofort eingeleuchtet hätte. Dies führt in der Regel zur vollen Haftung des Arbeitnehmers.

Auch in einem solchen Fall grober Fahrlässigkeit können gleichwohl immer noch Haftungserleichterungen in Betracht kommen, z.B. bei einem deutlichen Missverhältnis zwischen dem Verdienst des Arbeitnehmers und der Höhe des Schadens, wenn z.B. die wirtschaftliche Existenz des Arbeitnehmers bei voller Inanspruchnahme bedroht wäre.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer hat einen Nettoverdienst von 2.500 Euro/Monat - der Schaden beläuft sich auf 150.000 Euro - der individuelle Schadensanteil betrug letztlich 20.000 Euro (BAG vom 23.01.1997 in NZA 1998, 140); ein Aushilfstaxifahrer mit 165 Euro/Monat musste "nur" einen Schadensanteil von 2.000 Euro tragen (LAG Köln 09.11.2005 in NZA-RR 2006, 311).

Vorsatz setzt Wissen und Wollen der schädigenden Handlung und das Inkaufnehmen des Schadens voraus. Nicht ausreichend ist also der vorsätzliche Verstoß gegen Weisungen des Vorgesetzten, solange nicht zusätzlich Vorsatz hinsichtlich des Schadens gegeben ist. Auch in einem solchen Fall sind immer noch gewisse Haftungserleichterungen möglich, z.B. bei deutlichem Missverhältnis zwischen Verdienst und Höhe des Schadens (siehe oben). Auch ein evtl. Mitverschulden des Arbeitgebers kann zu Haftungsbegrenzungen führen.