Schadensberechnung
Eigene Steuervorteile muss sich der Arbeitgeber anrechnen lassen; bei Vorsteuerabzugsberechtigung darf die Mehrwertsteuer bei der Schadensberechnung nicht mit berücksichtigt werden. Ein evtl. eigenes Mitverschulden des Arbeitgebers (zum Beispiel Erzeugung von Termindruck, Überforderung des Arbeitnehmers, nicht haltbare Zeitvorgaben bei Lkw-Fahrern) wird hierbei ebenfalls individuell berücksichtigt.
Haftung im Außenverhältnis
Schädigt der Arbeitnehmer schuldhaft einen außen stehenden Dritten bei der Erbringung seiner Arbeitsleistung, ist er diesem gegenüber grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet.
Aber: Soweit der Arbeitnehmer im Innenverhältnis zum Arbeitgeber nicht haften würde, hat er seinerseits einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf entsprechende Freistellung im Außenverhältnis. Evtl. vom Arbeitgeber mit dem Dritten vereinbarte Haftungsbegrenzungen (z.B. in AGB) gelten dabei auch im Verhältnis zum Arbeitnehmer. (oe)
Der Autor Fenimore v. Bredow ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. (www.mittelstands-anwaelte.de)
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Fenimore v. Bredow, Domernicht, v. Bredow, Wölke Rechtsanwälte, Tel.: 0221 28304-0, E-Mail: v.bredow@dvbw-legal.de, Internet: www.dvbw-legal.de und www.mittelstands-anwaelte.de