Dafür müssen Mitarbeiter geradestehen

Das Wichtigste zur Arbeitnehmerhaftung

23.02.2010
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Schadensberechnung

Eigene Steuervorteile muss sich der Arbeitgeber anrechnen lassen; bei Vorsteuerabzugsberechtigung darf die Mehrwertsteuer bei der Schadensberechnung nicht mit berücksichtigt werden. Ein evtl. eigenes Mitverschulden des Arbeitgebers (zum Beispiel Erzeugung von Termindruck, Überforderung des Arbeitnehmers, nicht haltbare Zeitvorgaben bei Lkw-Fahrern) wird hierbei ebenfalls individuell berücksichtigt.

Haftung im Außenverhältnis

Schädigt der Arbeitnehmer schuldhaft einen außen stehenden Dritten bei der Erbringung seiner Arbeitsleistung, ist er diesem gegenüber grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet.

Aber: Soweit der Arbeitnehmer im Innenverhältnis zum Arbeitgeber nicht haften würde, hat er seinerseits einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf entsprechende Freistellung im Außenverhältnis. Evtl. vom Arbeitgeber mit dem Dritten vereinbarte Haftungsbegrenzungen (z.B. in AGB) gelten dabei auch im Verhältnis zum Arbeitnehmer. (oe)

Der Autor Fenimore v. Bredow ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. (www.mittelstands-anwaelte.de)

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Fenimore v. Bredow, Domernicht, v. Bredow, Wölke Rechtsanwälte, Tel.: 0221 28304-0, E-Mail: v.bredow@dvbw-legal.de, Internet: www.dvbw-legal.de und www.mittelstands-anwaelte.de