Dafür müssen Mitarbeiter geradestehen

Das Wichtigste zur Arbeitnehmerhaftung

23.02.2010
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Personenschäden an Arbeitskollegen

Bei Personenschäden, die ein Arbeitnehmer an Arbeitskollegen verursacht, greift ein gesetzlich geregelter vollständiger Haftungsausschluss (§ 105 SGB VII) unter folgenden Voraussetzungen ein:

- ein Kollege des Arbeitnehmers wird bei einem Arbeitsunfall (§ 8 SGB VII) verletzt;

- der Arbeitnehmer hat den Arbeitsunfall nicht vorsätzlich herbeigeführt;

- es handelt sich nicht um einen sog. Wegeunfall gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1-4 SGB VII (auf dem Weg von oder zur Arbeitsstelle);

- der Unfall ereignete sich in Ausübung betrieblicher Tätigkeit (keine private Auseinandersetzung).

Liegen diese Voraussetzungen vor, so besteht weder ein Schmerzensgeld- noch ein Schadensersatzanspruch des Kollegen gegenüber dem Arbeitnehmer; der verletzte Kollege hat dafür seinerseits Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft).

Ausnahme: Bei mindestens grob fahrlässigem Verhalten des Arbeitnehmers kann die Berufsgenossenschaft unter Umständen Rückgriff bei diesem nehmen, muss dabei aber ihrerseits dabei auf die jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitnehmer Rücksicht nehmen, § 110 Abs. 2 SGB VII.