Arbeitnehmer hat berechtigtes Interesse

Zwischenzeugnis und Bindungswirkung

27.01.2014
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Die Bindung gilt auch bei Betriebsübergang von einem Unternehmen auf einen neuen Inhaber. Dr. Christian Salzbrunn nennt Einzelheiten.

Jeder Arbeitnehmer hat bei der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses nach § 109 Abs. 1 S. 3 GewO einen Anspruch auf Ausstellung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses, das neben den Angaben von Art und Dauer der Tätigkeit auch Angaben über die Leistung und über das Verhalten im Arbeitsverhältnis enthält. Während eines laufenden Arbeitsverhältnisses hat ein Arbeitnehmer nach allgemeiner Meinung einen Anspruch auf Erhalt eines Zwischenzeugnisses, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.

Ein solches berechtigtes Interesse kann sich z. B. aus einer vom Arbeitgeber in Aussicht gestellten Kündigung, eines eigenen beabsichtigten Stellenwechsels, einer Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz oder aus einem Wechsel des Vorgesetzten ergeben.

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Wird ein solches Zwischenzeugnis erteilt, entsteht für den Arbeitgeber eine Bindungswirkung. Das bedeutet, dass der Inhalt des Endzeugnisses grundsätzlich dem Inhalt des Zwischenzeugnisses entsprechen muss. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn sich die Leistungen und das Verhalten des Arbeitnehmers in der Zwischenzeit erheblich geändert haben, sodass das Endzeugnis eine andere Beurteilung erfordert. Das Bundesarbeitsgericht hatte in einem Urteil vom 16.10.2007 nun über die Rechtsfrage zu entscheiden, ob eine solche Bindungswirkung auch dann angenommen werden muss, wenn der Betrieb zwischen der Ausstellung eines Zwischenzeugnisse und eines Endzeugnisses auf einen neuen Inhaber übergegangen ist.

In dem zu entscheidenden Fall war der Kläger seit Juli 2000 bei dem Betriebsveräußerer beschäftigt. Dessen Betrieb ging am 01.03.2002 auf den Erwerber über. Anlässlich des Betriebsübergangs erhielt der Kläger zuvor noch am 28.02.2002 ein Zwischenzeugnis, welches mit der allgemeinen Leistungsbeurteilung schloss, dass der Kläger alle ihm übertragenen Aufgaben "stets zu unserer außerordentlichen Zufriedenheit" erbracht hatte.