Arbeitnehmer hat berechtigtes Interesse

Zwischenzeugnis und Bindungswirkung

27.01.2014
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Endzeugnis weicht vom Zwischenzeugnis ab

Sechs Monate nach dem Betriebsübergang beendete der Kläger auf eigenem Wunsch das Arbeitsverhältnis. Daraufhin wurde dem Kläger nun von dem Betriebserwerber ein Endzeugnis erteilt, das von dem Zwischenzeugnis jedoch erheblich abwich. Es bezog sich zum einen nur auf den Zeitraum nach dem Betriebsübergang. Zum anderen war das Endzeugnis nicht so detailliert und ausführlich wie das Zwischenzeugnis und bewertete die Leistungen des Klägers nur noch als "immer zufriedenstellend".

Hiergegen erhob dieser eine Klage vor den Arbeitsgerichten und verlangte eine Korrektur des Endzeugnisses. Er begehrte von dem Betriebserwerber eine Beurteilung seiner Leistungen auch für die Zeit vor dem Betriebsübergang, wobei die Formulierungen des Zwischenzeugnisses zu übernehmen und lediglich um die von dem Erwerber verwandten Eingangs- und Schlussformulierungen zu ergänzen seien.

Die Richter des BAG gaben dem Kläger Recht, so dass der neue Arbeitgeber ein Endzeugnis mit dem beantragten Inhalt ausstellen musste. Die Richter wiesen in ihrer Urteilsbegründung darauf hin, dass der Erwerber im Wege des Betriebsübergangs nach § 613a Abs. 1 S. 1 BGB in die frühere Arbeitgeberstellung des Veräußerers mit allen Rechten und Pflichten eingetreten sei. Hieraus folge die Verpflichtung, das Endzeugnis nicht nur für die Dauer nach dem Betriebsübergang zu erteilen, sondern das Endzeugnis auf die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses zu erstrecken. Daneben sei der neue Arbeitgeber auch an den Inhalt des zuvor erteilten Zwischenzeugnisses gebunden.

Insoweit verwiesen die Richter auf den bereits bestehenden Grundsatz, dass ein Abweichen von einem bereits erteilten Zwischenzeugnis nur dann berechtigt sei, wenn die späteren Leistungen und das spätere Verhalten dies rechtfertigen würden. Nichts anderes gelte nach Ansicht der Richter auch dann, wenn ein Zwischenzeugnis von dem Betriebsveräußerer erteilt worden ist und der Betriebserwerber nun das Endzeugnis ausstellen müsse.

Abweichen nicht zulässig

Da der neue Arbeitgeber im vorliegenden Fall nichts zu einer Veränderung der Leistungen zwischen den beiden Zeugnissen vorgetragen habe, sondern sich lediglich darauf berief, dass er die Tätigkeit, die Leistung und das Verhalten des Arbeitnehmers vor dem Betriebsübergang nicht beurteilen könne, war ein Abweichen vom Inhalt des Zwischenzeugnisses nicht zulässig. Die Richter wiesen den Betriebserwerber darauf hin, dass er sich auch ohne eine genauere Kenntnis der vorherigen Leistungen des Klägers auf den Inhalt des Zwischenzeugnisses verlassen konnte (BAG, Urteil vom 16.10.2007, Az.: 9 AZR 248/07). (oe)

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Der Autor Dr. Christian Salzbrunn ist Rechtsanwalt in Düsseldorf. Tel.: 0211 1752089-0, E-Mail: info@ra-salzbrunn.de, Internet: www.ra-salzbrunn.de