Arbeitgeber bei Unfall in der Pflicht

Wer haftet bei Dienstfahrt mit Privat-Pkw?

23.11.2010
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Beweislastproblem

Im Rahmen der Arbeitnehmerhaftung liegt - abweichend von der Grundregel des § 280 Abs. 1 BGB - die Beweislast für die Pflichtverletzung beim Arbeitgeber.

Haftungsregelungen

Haftungsausschlussklauseln, die die Haftung des Arbeitgebers begrenzen sollen, sind an §§ 309 Nr. 7 und 307 BGB zu messen und dürften in den meisten Fällen unzulässig sein. Soll die Haftung des Arbeitgebers in Fällen einfacher Fahrlässigkeit um mehr als die Selbstbeteiligung begrenzt werden stellt sich die Frage, ob sich dies in Fällen, in denen der dem Arbeitgeber auf den Abschluss einer zumutbare Versicherung verzichtet, nicht unangemessen benachteiligend für den Arbeitnehmer ist - und somit wirkungslos bleibt.

Haftungsklauseln, die die Haftung des Arbeitnehmers verschärfen, verstoßen nach Ansicht des BAG wohl gegen die Grundsätze der privilegierten Arbeitnehmerhaftung. Allenfalls, wenn die Verschärfung durch einen wirtschaftlichen Ausgleich kompensiert werden kann, wäre eine solche Regelung denkbar. Allerdings kann sich der Arbeitgeber nicht sicher sein, dass das Verhältnis von der Rechtsprechung als angemessen betrachtet wird und er deshalb, ohne sich selbst auf eine Haftungsbeschränkung berufen zu können, gleichwohl den wirtschaftlichen Vorteil zu gewähren hat.

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Der Autor Volker Backs ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. ( www.mittelstands-anwaelte.de ). Volker Backs, c/o BSK Rechtsanwälte, Hospitalstraße 12, 01097 Dresden, Tel.: 0351 898520, E-Mail: backs@kanzlei-bsk.de, Internet: http://kanzlei-bsk.de