Arbeitgeber bei Unfall in der Pflicht

Wer haftet bei Dienstfahrt mit Privat-Pkw?

23.11.2010
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Haftungsvoraussetzungen und Haftungsverteilung

  • Vorsätzlich durch den Arbeitnehmer herbeigeführte Schäden muss der Arbeitgeber nicht tragen. Vorsätzlich handelt der Arbeitnehmer aber erst dann, wenn er seine arbeitsvertraglichen Pflichten missachtet (zum Beispiel gegen die Weisung verstößt, im Winter nur auf gestreuten Strassen zu fahren) und den dann eingetretenen Schaden zumindest als möglich voraussieht und in Kauf nimmt .

  • Handelt der Arbeitnehmer grob fahrlässig, hat der Arbeitnehmer zwar grundsätzlich den Schaden alleine zutragen, es kann aber zu einer Haftungserleichterung zu Gunsten des Arbeitnehmers kommen. Es muss in jedem Fall eine Einzelfallabwägung erfolgen. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den Umständen in einem besonders hohen Maße außer Acht lässt.

  • Bei mittlerer Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer anteilig. Diese ist anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat und der Schadenseintritt bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt vorhersehbar und vermeidbar gewesen wäre.

Der Umfang der Haftung des Arbeitnehmers richtet sich nach unterschiedlichen Kriterien im Rahmen der Gesamtabwägung, und zwar:

  • Schadensanlass- und folgen

  • Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkte

  • öhe des Schadens

  • Ist die Entstehung des Schadens durch den Arbeitgeber einkalkuliert?

  • Konnte der Arbeitgeber das Risiko angemessen versichern?

  • Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb

  • Höhe des Arbeitsentgelts

  • Erhalt einer angemessenen Risikoprämie .

Bei leichter Fahrlässigkeit entfällt die Haftung des Arbeitnehmers.