Outsourcing - auch eine Lizenzfrage

23.06.2005
Von Wolfgang Fritzemeyer

Der Weiterübertragung auf den Dienstleister stehen somit in der Regel keine Hindernisse entgegen. Die Partner müssen sich im Outsourcing-Vertrag darauf festlegen, welche Einmallizenzverträge auf den Dienstleister übergehen und zu welchem Stichtag die Rechte und Pflichten aus den Verträgen wechseln. Zudem sollten sie sich gegenseitig von Ansprüchen Dritter vor beziehungsweise nach dem Betriebsübergang freistellen sowie die Höhe der Vergütung festlegen.

Vier Stufen

Beim Übergang der Lizenzverträge von Outsourcing-Kunden zum Dienstleister hat sich ein Vorgehen in vier Stufen bewährt. Die höhere ist jeweils nötig, wenn sich auf der vorherigen keine Einigung ergeben hat:

• Das auslagernde Unternehmen holt sich die Zustimmung des Lizenzgebers ein. Die Partner einigen sich, wer die aus der Übertragung entstehenden Zusatzkosten trägt.

• Der Anwender unterbreitet dem Softwareanbieter den Vorschlag zur Unterlizenzierung. Auch hier regeln die Partner, wie sie sich die jeweiligen Kosten aufteilen.

• Der Outsourcer erwirbt unabhängig vom auslagernden Kunden eine eigene Lizenz. Beide Partner regeln, wer die Kosten und Verantwortung für die erworbene Lizenz trägt. Der Vertragspartner des Softwareanbieters ist jedoch immer der Dienstleister.

• Verweigert der Softwareanbieter allen Vorschlägen seine Zustimmung, müssen die Partner eine alternative Softwarelösung finden. Der dadurch entstehenden Aufwand ist zu berücksichtigen.

Eine besondere Konstellation gilt es jedoch zu vermeiden: Die auf den Dienstleister übertragene Software darf nicht an den Kunden zurückvermietet werden (Paragraf 69c Nr. 3 Satz 2 letzter Halbsatz UrhG). Denn bezüglich des Vermietrechts gilt der Erschöpfungsgrundsatz nicht, das heißt ohne Zustimmung des Softwareherstellers ist eine Vermietung unzulässig. Sofern die Software auf den Rechnern des Dienstleisters läuft und nur die Ergebnisse der Datenverarbeitung an den Kunden weitergegeben werden, ist eine Verletzung des Vermietrechts nicht zu befürchten. Eine Nutzung der Anwendungen ist jedoch nicht erlaubt. (jha/sp)